(1) In der Regel sind die durch Bodenlage und Geländegestaltung bedingten und damit weitgehend unabänderlichen Flächenverluste, z. B. durch Steinhalden, ertraglose oder mit Gebüsch bestandene Hochraine und dergleichen, bereits bei der Bodenschätzung berücksichtigt worden. Die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht in Betracht kommenden Flächen wurden aus dem landwirtschaftlichen Kulturland ausgeschieden und von der Bodenschätzung ausgenommen; wenn sie auf den Katasterkarten nicht darstellbar, aber innerhalb einer Klassenfläche, eines Klassenabschnitts oder einer Sonderfläche regelmäßig verteilt waren, wurden besondere Abrechnungen von der Bodenzahl oder Grünlandgrundzahl vorgenommen.

 

(2) Bei der Einheitsbewertung sind solche ertraglosen Flächen wie Gräben, Wege, Hecken, Böschungen und Raine, Felsköpfe, Wasserlöcher usw. zu berücksichtigen, die bei der Bodenschätzung nicht ausgeschieden werden konnten und wegen ihrer unregelmäßigen Verteilung auf die Klassenflächen, Klassenabschnitte oder Sonderflächen nicht zu Abrechnungen von der Bodenzahl oder Gründlandgrundzahl geführt haben. Dem Flächenverlust durch Gräben werden nicht nur die Wasserflächen der Gräben, sondern auch die Grabenböschungen und soweit erforderlich die Grabenränder zugerechnet.

 

(3) Flächenverluste werden durch Abrechnungen von den EMZ des Ackerlandes beziehungsweise des Grünlandes berücksichtigt, jedoch nur insoweit, als ihr Ausmaß das in den Wertzahlen des Schätzungsrahmens bereits abgegoltene durchschnittliche Vorkommen von 2 v. H. der landwirtschaftlich genutzten Fläche übersteigt.

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