(1) Für die Berechnung eines Abschlags oder eines Zuschlags am Vergleichswert kommen nur die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Betracht, für die bei der Bewertung die als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG) anzusetzen sind. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20 v. H. abweichen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG).
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung von Eigentums- und Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, kann eine Abweichung um mehr als 20 v. H. von den gegendüblichen Verhältnissen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG) nur beim Tierbestand vorkommen. Die Abweichungen der übrigen Ertragsbedingungen bewegen sich infolge der stark differenzierten Ansätze für die gegendüblichen Verhältnisse bei den zahlreichen Bewertungsstützpunkten innerhalb der Grenzen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Abschläge oder Zuschläge für den Tierbestand sind wie folgt zu ermitteln:
1. |
Der gegendübliche Tierbestand in VE je 100 ha des Bewertungsstützpunktes ist auf die maßgebliche Fläche — das ist die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (§ 51 Abs. 1 BewG) aller Eigentums- und Zupachtflächen — umzurechnen. Sie umfaßt
|
2. |
Nach Feststellung des tatsächlichen Tierbestandes in VE ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem gegendüblichen Tierbestand zu ermitteln und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um 20 v. H. des gegendüblichen Tierbestandes zu vermindern. |
4. |
Der nach Nummer 3 für einen Abschlag oder Zuschlag in Betracht kommende Betrag ist voll am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Eigentumsbetriebs, bei Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Pachtbetriebs anzusetzen, wenn hierfür die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfüllt sind. |
(3) Bei Stückländereien kommen nach § 41 Abs. 3 BewG nur Abschläge für fehlende Wirtschaftsgebäude in Betracht (vgl. Abschnitt 1.19 Abs. 6). Bei der Berechnung ist wie folgt zu verfahren:
1. |
Für fehlende Wirtschaftsgebäude ist ein Betrag von 25 v. H. des Vergleichswerts anzusetzen und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG um ein Fünftel auf 20 v. H. zu kürzen. |
2. |
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfüllt sind. Das kann nur der Fall sein, wenn der Abschlag eine Änderung des Vergleichswerts um mehr als 10 000,— DM bewirkt. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen