(1) Für die Hauptbewertungsstützpunkte sind Spargelbau-Vergleichszahlen durch die Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 30. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 937) festgesetzt worden. Die ihnen zugrunde liegenden Spargelbau-Ausgangszahlen enthalten

 

1.

die tatsächlichen Verhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG bezeichneten natürlichen Ertragsbedingungen,

 

2.

die Normalverhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (vgl. Abschnitt 3.16 bis 3.18) und

 

3.

die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, jedoch für Grundsteuer die Belastung bei einem Hebesatz von 200 v. H.

 

(2) Die Spargelbau-Ausgangszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte sind im Wege des vergleichenden Verfahrens ermittelt worden. Dabei sind die in Absatz 1 bezeichneten Ertragsbedingungen in ihrer Auswirkung auf Erntemenge und Preis sowie auf die Höhe des Aufwands zu den bei der SpaAZ in 100 je Hektar unterstellten Bedingungen ins Verhältnis gesetzt. Bei der Ermittlung der SpaAZ der Landes-Bewertungsstützpunkte ist entsprechend zu verfahren.

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