(1) Als Bewertungsstützpunkte der weinbaulichen Nutzung dienen nicht Betriebe, sondern Weinbaulagen oder Teile von ihnen (§ 57 BewG).

 

(2) Grundlage für die Durchführung des vergleichenden Verfahrens sind die durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) festgesetzten Lagenvergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte.

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