(1) Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimas auf den Obstbau werden zusätzlich zu den bei der Bodenschätzung berücksichtigten klimatischen Verhältnissen, die auf die landwirtschaftliche Nutzung abgestellt sind, sechs Klimazonen unterschieden. Die Auswirkungen des allgemeinen Klimas sind nach den Absätzen 2 bis 4, die klimatischen Besonderheiten nach Absatz 5 zu berücksichtigen.

 

(2) Für die Abgrenzung der Klimazonen gelten die folgenden Merkmale:

 

1.

der Zeitpunkt des Frühlingseinzugs, gekennzeichnet durch den mittleren Beginn der Apfelblüte; dieses Merkmal wird nach der Tabelle G 25 berücksichtigt;

Tabelle G 25

Wertung in Punkten nach dem Zeitpunkt des Frühlingseinzugs

(feste Sätze)
Frühlingseinzug Punkte
29. April oder früher 6
30. April bis 4. Mai 5
5. Mai bis 9. Mai 4
10. Mai bis 14. Mai 3
15. Mai bis 19. Mai 2
20. Mai oder später 1
   
 

2.

das Vegetationsende im Herbst, gekennzeichnet durch das mittlere Ende eines Tagesmittels der Lufttemperatur von 5° Celsius; dieses Merkmal wird nach Tabelle G 26 berücksichtigt;

Tabelle G 26

Wertung in Punkten nach dem Zeitpunkt des Vegetationsendes im Herbst

(feste Sätze)
Vegetationsende Punkte
14. November oder später 6
9. November bis 13. November 5
4. November bis 8. November 4
30. Oktober bis 3. November 3
25. Oktober bis 29. Oktober 2
24. Oktober oder früher 1
   

Als Grundlage für die Feststellung dieser Zeitpunkte dienen die Klimakarten des Deutschen Wetterdienstes.

 

(3) Aus der Summe der nach Absatz 2 ermittelten Punkte ergibt sich die Klimazone nach der folgenden Tabelle.

Tabelle G 27

Ermittlung der Klimazone

(mittlere Sätze)
Summe der Punkte nach Absatz 2 Klimazone
12 1
10 2
8 3
6 4
4 5
2 6
   

Ergibt sich nach Absatz 2 eine ungerade Zahl von Punkten, so ist die Klimazone mit einem Zwischenwert zu bezeichnen, beispielsweise bei 9 Punkten mit Klimazone 2—3.

 

(4) Die Abrechnungen für allgemeines Klima in v.H. der Obstbau-Ausgangszahlen des Nutzungsteils ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

Tabelle G 28

Berücksichtigung des allgemeinen Klimas

(mittlere Sätze)
Klimazone Abrechnung in v.H. der OAZ
1 0
2 4
3 8
4 12
5 16
6 20
   
 

(5) Klimatische Besonderheiten sind wie folgt durch Zu- oder Abrechnungen in v.H. der Obstbau-Ausgangszahlen des Nutzungsteils zu berücksichtigen:

1. außergewöhnliche Ertragsstetigkeit bis zu + 5 v.H.
2. Spätfrostgefahr im Frühjahr, die bei der Feststellung der Klimazone nicht erfaßt ist bis zu — 30 v.H.
3. außergewöhnliche Gefährdung durch Sturm bis — 5 v.H.
4. extreme Niederschlagsverhältnisse: weniger als 600 oder mehr als 1000 mm im Jahr — 2 v.H.

Die Höhe der Abrechnungen ist in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte nach den Verhältnissen des Einzelfalles, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festzusetzen.

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