(1) Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimas auf die Baumschulen werden zusätzlich zu den bei der Bodenschätzung berücksichtigten klimatischen Verhältnissen, die auf die landwirtschaftliche Nutzung abgestellt sind, vier Klimazonen unterschieden. Die Abgrenzung der Klimazonen und die Abrechnungen für klimatische Verhältnisse in v.H. der Baumschul-Ausgangszahlen (Abschnitt 6.51 Abs. 2) ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle G 36. Die daneben vorzunehmenden Abrechnungen für klimatische Besonderheiten ergeben sich aus Absätzen 2 und 3.

Tabelle G 36

Berücksichtigung des allgemeinen Klimas

(mittlere Sätze)
Klimazone Kennzeichnung Abrechnung in v.H. der BAZ
1

Günstiges Baumschulklima:

Höhenlage bis 300 m über NN,

Jahresniederschlag bis 850 mm
0
2

weniger günstiges Baumschulklima:

Höhenlage bis 300 m über NN,

Jahresniederschlag über 850 mm
2
3

ungünstiges Baumschulklima:

Höhenlage über 300 bis 500 m über NN
5
4

sehr ungünstiges Baumschulklima:

Höhenlage über 500 m über NN
10
     
 

(2) Klimatische Besonderheiten sind wie folgt durch Abrechnungen in v.H. der Baumschul-Ausgangszahlen zu berücksichtigen:

 

1.

In Gebieten mit weniger als 650 mm Jahresniederschlag beträgt die zusätzliche Abrechnung 2 v.H.

 

2.

In Gebieten mit wiederholtem Auftreten von Frösten im Frühjahr, die bei der Einstufung nach der Klimazone nicht hinreichend berücksichtigt sind, beträgt die zusätzliche Abrechnung bis zu 5 v.H.; sie kann auf bis zu 10 v.H. erhöht werden, soweit sich der Anbau auf früh austreibende Laub- und Nadelgehölze erstreckt.

 

(3) Bei nachhaltiger Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit durch Windbruch und dergleichen sind Abrechnungen in v.H. der Baumschul-Ausgangszahlen in Anlehnung an die Ansätze bei den Hauptbewertungsstützpunkten vorzunehmen.

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