(1) Die Fläche des Nutzungsteils (vgl. Abschnitte 1.11 und 1.13) ist für die Ermittlung der BVZ wie folgt zu gliedern:

 

1.

der Erzeugung von Baumschulgewächsen dienende Anbaufläche nach Gehölzgruppen einschließlich der dazugehörenden Jungpflanzen, Unterlagen und Mutterpflanzen:

 

a)

Forstpflanzen, und zwar Nadel- und Laubgehölze für die Verwendung in der Forstwirtschaft (Gruppe 1),

 

b)

Rhododendron und Azaleen (Gruppe II),

 

c)

Obstgehölze einschließlich Strauchbeerenobst (Gruppe III),

 

d)

Rebschulen (Gruppe IVa) und Rebmuttergärten (Gruppe IV b),

 

e)

alle übrigen Baumschulgehölze einschließlich der Nadel- und Laubgehölze, die nicht für die Verwendung In der Forstwirtschaft bestimmt sind (Gruppe V);

 

2.

übrige Flächen des Nutzungsteils:

 

a)

in den Nutzungsteil einzubeziehende Hof- und Gebäudeflächen usw. (vgl. Abschnitt 1.14), Nutzungsflächen unter Glas,

 

b)

Lager- und Einschlagplätze, Schau- und Beispielspflanzung und dergleichen.

 

(2) Nicht zum Nutzungsteil Baumschulen, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören die baumschulmäßig genutzten Flächen eines Betriebs, wenn sie insgesamt 5 Ar nicht übersteigen (Abschnitt 1.13 Abs. 1 Nr. 2).

 

(3) Die durch Baumschulgewächse genutzten Anbauflächen sind für die Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 nach den Verhältnissen vom 15. September 1963 anzusetzen (§ 59 Abs. 1 BewG).

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