(1) Die Fläche des Nutzungsteils (vgl. Abschnitte 1.11 und 1.13) ist für die Ermittlung der BVZ wie folgt zu gliedern:
2. |
übrige Flächen des Nutzungsteils:
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(2) Nicht zum Nutzungsteil Baumschulen, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören die baumschulmäßig genutzten Flächen eines Betriebs, wenn sie insgesamt 5 Ar nicht übersteigen (Abschnitt 1.13 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die durch Baumschulgewächse genutzten Anbauflächen sind für die Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 nach den Verhältnissen vom 15. September 1963 anzusetzen (§ 59 Abs. 1 BewG).
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