Für Flächenverluste durch Gräben, Hecken, Windschutzpflanzungen, Grenzraine und dergleichen sind, soweit sie nicht schon bei der Bodenschätzung berücksichtigt sind, Abrechnungen von den nach Abschnitt 6.51 Abs. 2 Nr. 2 ermittelten Baumschul-Ausgangszahlen vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Flächenverluste 2 v.H. der Fläche des Nutzungsteils übersteigen. Die Höhe der Abrechnungen beträgt z. B. bei einem Flächenverlust von 5 v.H. 5 — 2 = 3 v.H. Hecken und Windschutzpflanzungen, die zugleich der Gewinnung von Schnittgrün dienen, bleiben bei der Ermittlung der Flächenverluste außer Betracht. Im übrigen gilt Abschnitt 2.05 entsprechend.

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