Für Flächenverluste durch Gräben, Hecken, Windschutzpflanzungen, Grenzraine und dergleichen sind, soweit sie nicht schon bei der Bodenschätzung berücksichtigt sind, Abrechnungen von den Summen der nach Abschnitten 6.09 und 6.10 ermittelten Gartenbau-Ausgangszahlen vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Flächenverluste 2 v.H. der Fläche des Nutzungsteils übersteigen. Die Höhe der Abrechnung beträgt z. B. bei einem Flächenverlust von 5 v.H. 5 – 2 = 3 v.H. der Gartenbau-Ausgangszahlen. Hecken und Windschutzpflanzungen, die zugleich der Gewinnung von Schnittgrün dienen, bleiben bei Ermittlung des Flächenverlustes außer Betracht. Im übrigen gilt Abschnitt 2.05 entsprechend.

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