(1) Der Wohnteil von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird in der Regel eigengenutzt. Als Jahresrohmiete gilt daher die übliche Miete, wie sie auch beim Grundvermögen für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (vgl. § 79 Abs. 2 BewG). Bei der Schätzung der Miete ist von der Miete auszugehen, die unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gegendüblich ist. Kommen Beeinträchtigungen oder Umstände bestimmter Art in der gegendüblichen Miete nicht zum Ausdruck, so ist sie nachträglich zu korrigieren.
(2) Bei der Ermittlung der gegendüblichen Miete sind insbesondere die nachstehenden Ausstattungsmerkmale zu beachten:
Wasserversorgung,
Abwasserbeseitigung,
sanitäre Einrichtungen (Toilette, Bad),
Heizung.
(3) Sind in der ermittelten gegendüblichen Miete Beeinträchtigungen oder besondere Umstände unberücksichtigt geblieben, die jedoch beim Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen können, so ist die Miete durch Abrechnungen zu korrigieren. Dazu gehören:
1. |
Ungünstige Lage der Wohnung zu den Wirtschaftsgebäuden Je enger Wohnung und Viehstall baulich miteinander in Verbindung stehen, um so größer sind die Beeinträchtigungen der Wohnung durch Lärm, Gerüche, Fliegen und Wanddurchfeuchtung.
Tabelle Wo 1 Abrechnungen in v. H. des Mietpreisansatzes für Lage der Wohnung zu den Wirtschaftsgebäuden (Anhaltswerte) |
Merkmale |
Abrechnungen |
Eindachhof (Wohnung und Stall unter einem Dach) |
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Wohnung unmittelbar über dem Stall |
25—40 |
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Wohnung unmittelbar neben dem Stall |
15—25 |
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Wohnung neben dem Stall, aber durch Geruchschleuse getrennt |
bis 15 |
Mehrdachhof (Wohnung und Stall in räumlich getrennten Gebäuden), |
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aber ungewöhnlich starke Geruchs- und Fliegenbelästigung durch Stall, Dunglege, Silos |
bis 15 |
Entsprechend ist bei Beeinträchtigung durch Nachbargehöfte zu verfahren. Bei besonders ungünstigen Verhältnissen können diese Abrechnungen um bis zu 50 v. H. erhöht werden. Ist der Stall nicht mehr mit Tieren belegt, bestehen aber die Beeinträchtigungen nachhaltig fort, so sind die vorstehenden Abrechnungen bis zur Hälfte anzusetzen. |
2. |
Ungünstige Ortslage Abrechnungen am Mietpreisansatz für abgelegenen Standort der Wohnung bemessen sich nach der Wegentfernung. Bei geschlossener Dorfsiedlung kommen Abrechnungen nicht in Betracht. Bei Streusiedlungen (Weiler, Einzelhöfe) gilt die Entfernung von der Wohnung zur nächstgelegenen Siedlungsgrenze. Die Abrechnungen beginnen bei einer Entfernung von 1,5 km und betragen bei mehr als 5 km höchstens 12 v. H.; sie können in Gebirgsgegenden, auf Halligen und in sonstigen, verkehrsmäßig unerschlossenen Gebieten verdoppelt werden. |
3. |
Fehlende Elektrizitätsversorgung Die Abrechnung für das Fehlen von elektrischem Strom beträgt bis zu 20 v. H. des Mietpreisansatzes. |
Die Abrechnungen dürfen insgesamt 70 v. H. des Mietpreisansatzes nicht übersteigen.
(4) In den Fällen der Grundsteuervergünstigung ist die korrigierte Miete nach § 79 Abs. 3 BewG um 12 v. H. zu erhöhen (vgl. Abschnitt 25 BewRGr).