Kommentar
Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 SvEV (ab 1.1.2007) bzw. des § 1 Abs. 1 SachBezV (bis 2006) geschätzt wird. Für den Altenteiler-Ehegatten sind bis Vz. 2006 nur 80 %, ab 1.1.2007100 % dieses Werts zu berücksichtigen. Für unbare Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
|
Verpflegung |
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten |
gesamt |
Vz. |
Einzelperson |
Ehepaar |
Einzelperson |
Ehepaar |
Einzelperson |
Ehepaar |
2004 |
2373 |
4271 |
528 |
950 |
2901 |
5221 |
2005 |
2404 |
4327 |
535 |
963 |
2939 |
5290 |
2006 |
2432 |
4378 |
541 |
974 |
2973 |
5352 |
2007 |
2460 |
4920 |
547 |
1094 |
3007 |
6014 |
Nachweisbar gezahlte Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.
Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrags überlassen, ist der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Baudenkmale. Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen; nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.
Link zur Verwaltungsanweisung
LfSt Bayern, Erlass vom 1.3.2007, S 2221 – 3 St 32/St 33