Nach der vorstehenden Klassifizierung der Art der Nutzung können für Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, Bodenrichtwerte mit folgenden Arten der Nutzung – vorbehaltlich anders lautender Spezifizierungen (z.B. Gewerbegebiet – Messen und Kongresse) – herangezogen werden:

  • Gewerbegebiet (GE),
  • Industriegebiet (GI) und
  • sonstige Sondergebiete (SO).

Bei Windkraftanlagen und Freiflächen-Fotovoltaikanlagen handelt es sich um Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie. Entsprechende Anlagen sind in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Industriegebieten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und sonstigen Sondergebieten (z.B. Sondergebiete für die Erneuerbare Energienutzung; § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) allgemein zulässig. Die allgemeinen Anforderungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen nach § 15 BauNVO werden von der allgemeinen Zulässigkeit nach §§ 8, 9, 11 BauNVO nicht berührt.

Die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie in Gewerbe- und Industriegebieten wurde mit dem "Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften" v. 3.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 176) m.W.v. 7.7.2023 explizit in §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufgenommen, um die Zulassung entsprechender Anlagen zu erleichtern. Auch vor dem 7.7.2023 konnten entsprechende Anlagen im Einzelfall in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein (BT-Drucks. 20/7248, 36).

Für Flächen, auf denen am Bewertungsstichtag eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, begründet das Betreiben u.E. die – widerlegbare – Annahme, dass die jeweilige Anlage zulässigerweise errichtet wurde und auch wieder errichtet werden dürfte. Es können insb. die Bodenrichtwerte für Gewerbe- und Industriegebiete angesetzt werden.

Die in Rz. 3 der Ländererlasse genannte Spezifizierung "Baufläche für Energieerzeugung (EE)" bedarf es dafür nicht zwingend. Die Nutzungsarten "Gewerbegebiet" und "Industriegebiet" werden in der Praxis nur ausnahmsweise mit Spezifizierungen versehen. Entsprechende Bodenrichtwerte gelten somit für alle in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Vorhaben.

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