Leitsatz
1. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, sondern gemäß § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.
2. Dabei sind zu dem für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswert von 0 DM Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.
Normenkette
§ 26, § 34 Abs. 6, Abs. 6a, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 41, § 51a BewG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine von Landwirt A als Komplementär und Landwirt B als Kommanditist zum 1.6.2007 errichtete KG, betreibt einen Ferkelaufzuchtstall im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S.d. § 51a BewG. Den auf Grund und Boden des A stehenden Stall einschließlich der Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen hat die Klägerin zur alleinigen Nutzung gepachtet. Den Güllebehälter und den notwendigen Hofraum hat sie zur Mitbenutzung von A gepachtet. Die Klägerin verfügt über keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Das FA stellte den Einheitswert für den land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auf den 1.1.2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG fest. Dabei legte das FA im Hinblick auf die Betriebseröffnung zum 1.6.2007 die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit an. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA nunmehr von einem geringeren Tierbestand ausging; an dem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit hielt es fest.
Das FG setzte den Einheitswert unter Anwendung des vergleichenden Verfahrens ausgehend von einem Wert von 325 DM je Vieheinheit herab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.5.2013, 1 K 268/12, Haufe-Index 5162902, EFG 2013, 1473).
Entscheidung
Der BFH ist dem gefolgt und hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) bildet gem. § 34 Abs. 6a BewG einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter einenBetrieb der Land- und Forstwirtschaft. Ein solcher Betrieb ist nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 16.12.2009, II R 45/07, BStBl II 2011, 808, BFH/PR 2010, 180) im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten. Dies gilt auch, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden (z.B. eine ausschließlich als Hof‐ und Gebäudefläche genutzte Fläche) keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist. Ist für die Eigenfläche ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen, so ist dieser ggf. um einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung gem. § 41 Abs. 1 und 2 BewG zu erhöhen.
1. Diese Grundsätze waren allerdings von der Finanzverwaltung (gleichlautende Erlasse vom 1.11.2011, BStBl I 2011, 939) in einem wichtigen Punkt eingeschränkt worden: Für Stichtage ab dem 1.1.2012 soll die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren voraussetzen, dass die Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung (also landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch nicht Hof‐ und Gebäudeflächen) hat. Ist dies nicht der Fall, soll die Bewertung der gemeinschaftlichen Tierhaltung im Einzelertragswertverfahren (§ 37 Abs. 2 BewG) erfolgen.
2. Der BFH ist dieser restriktiven Linie der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Er hält an einer Bewertung im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) auch für den Fall fest, dass die Eigenfläche der gemeinschaftlichen Tierhaltung ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird und für diese ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen ist. An der Anwendung des vergleichenden Verfahrens ändert sich auch dann nichts, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht zivilrechtliche Eigentümerin des mit dem Stall bebauten Grund und Bodens ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der für den Stall genutzte Grund und Boden im Eigentum eines Gesellschafters der Tierhaltungsgemeinschaft steht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.3.2015 – II R 23/13