(1) Für die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke erlässt der Minister der Finanzen die erforderlichen Rechtsvorschriften.

 

(2) Mindestens ist der Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 53 zu bewerten wäre.

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