Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Aufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant in Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich des Betriebsjubiläums unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb ein Hotel mit Restaurant. Anlässlich des 10-jährigen Bestehens des Hotels im Jahre 2000 richtete sie einen Empfang aus, bei dem ihr eigenen Aufwendungen für die Bewirtung entstanden, die sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt nahm dagegen in Höhe von 20 % der Aufwendungen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben an. Ebenso ließ es bei den Aufwendungen für Bewirtungen von Kunden der Steuerpflichtigen im Hotel 20 % der Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass von den getätigten Aufwendungen nur 80 % als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig waren. Dies galt sowohl für die Aufwendungen infolge der Bewirtung von Hotel- und Restaurantkunden, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestanden oder zu denen solche angebahnt werden sollten, als auch für die Aufwendungen für das 10-jährige Firmenjubiläum.
Die Bewirtung von Hotel- bzw. Restaurantkunden, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestanden oder zu denen solche angebahnt werden sollten, stellt eine unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallende Bewirtung aus geschäftlichem Anlass dar. Die Ausnahmeregelung von Satz 2 der Vorschrift greift in diesem Fall nicht, da sie dahingehend zu verstehen ist, dass Aufwendungen eines Gastwirts nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn er sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen oder in Gestalt der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
Auch die Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums stellten nur zu 80 % abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewirtung anlässlich des Betriebsjubiläums ein nicht zu vernachlässigender Teil des Ereignisses ist. Im Streitfall war dies an dem Umstand erkennbar, dass die Kosten für Speisen und Getränke mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmachten.
Hinweis
Zu beachten ist, dass der Abzugsbeschränkung nicht nur Aufwendungen für Speisen und Getränke, sondern ebenso die sachlich damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Service, Dekoration, Musik etc. unterliegen. Lediglich dann, wenn die neben den Bewirtungskosten anfallenden Aufwendungen nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Bewirtung stehen, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung. Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Gastwirte bzw. Restaurantbetreiber, die gleichzeitig einen Hotelbetrieb unterhalten, vom BFH bislang noch nicht entschieden worden ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011, 12 K 8371/06 B