Bewirtungsaufwendungen – die steuerlichen Grundlagen


Bewirtungsaufwendungen: Steuerliche Grundlagen

Als Bewirtungsaufwendungen werden im Wesentlichen Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstiger Genussmittel bezeichnet. Entsprechende Belege über Bewirtungsaufwendungen dürften jeder Finanzbuchhalterin und jedem Finanzbuchhalter regelmäßig auf den Buchungstisch kommen. Die Absicht, z. B. das teure Geschäftsessen mit Kunden oder Lieferanten steuermindernd zu berücksichtigen, ist nachvollziehbar und zulässig.

Das Handelsrecht macht es den Buchhaltern verhältnismäßig leicht: Sofern das Geschäftsessen betrieblich veranlasst ist, kann es ohne besondere Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten verbucht werden. Der Buchungssatz lautet: „Aufwand an Kasse“.

Bewirtungskosten: Anforderungen an den Bewirtungsbeleg

Das Steuerrecht ist hier deutlich restriktiver – gilt es doch, die Hürden für diese Steuerausfall verursachenden Aufwendungen hochzulegen. Die Vorgaben im Einkommensteuerrecht für eine Anerkennung der geschäftlichen Bewirtung sind jedem Buchhalter seit der Ausbildung präsent. Neben der ordnungsgemäßen (Kleinbetrags-)Rechnung müssen folgende Zusatzangaben zur Bewirtung gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG):

  • Ort,
  • Tag,
  • Teilnehmer,
  • Anlass,
  • Höhe der Aufwendungen

Bewirtungskosten: Aufzeichnungspflichten

Die Bewirtungsaufwendungen sind "einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen" (§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist zwingend für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen und in der Praxis einfach umzusetzen: Nahezu jedes Buchführungssystem bietet in seinem Kontenrahmen eigene Konten für die Bewirtungsaufwendungen an (SKR 03: 4650; SKR 04: 6640).

Bewirtungskosten werden zu 70 % steuerlich anerkannt

Eine weitere Vorgabe besteht darin, dass lediglich 70 % der "angemessenen Bewirtungsaufwendungen" steuerlich anerkannt werden. Die übrigen 30 % sind als "nicht abziehbare Bewirtungskosten" zu behandeln und erhöhen somit das steuerliche Ergebnis. Auch hierfür bieten die Buchführungssysteme eigene Konten an (SKR 03: 4654; SKR 04: 6644).