Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten, wenn die eigengenutzte Wohnung nach der Anschaffung zunächst vom Veräußerer aufgrund eines lebenslangen Wohnrechts genutzt worden war
Leitsatz (NV)
Vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandene Erhaltungsaufwendungen hängen nicht unmittelbar mit der Anschaffung der eigengenutzten Wohnung zusammen und sind daher nicht nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vom Veräußerer aufgrund eines lebenslangen Wohnrechts genutzt worden war.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 6
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Für die Entscheidung über die Zulassung der Revision kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem über die Beschwerde befunden wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 68 m. w. N.).
Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr hat die Frage, ob Aufwendungen für die Renovierung einer Wohnung auch dann i. S. des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unmittelbar mit der Anschaffung der Wohnung zusammenhängen, wenn die angeschaffte Wohnung mit einem Wohnrecht für die Veräußerer belastet ist und daher erst nach deren Tod vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann.
In der Literatur war umstritten, ob zwischen der Anschaffung einer Wohnung und Renovierungsaufwendungen überhaupt ein unmittelbarer Zusammenhang i. S. des § 10e Abs. 6 EStG bestehen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704; vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429), der sich der IX. Senat angeschlossen hat (Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155 m. w. N.), reicht für den Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung aus.
Nach der Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 1995 X R 98/92 BFH/NV 1996, 401 ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt, nicht dagegen, wenn er die Wohnung zunächst mehrere Jahre vermietet und erst anschließend renoviert und zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, ob der Erwerber die angeschaffte Wohnung nach der Anschaffung selbst vermietet (vgl. BFHE 178, 155) oder ob er eine bereits vermietete Wohnung kauft und in den langjährigen Mietvertrag eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs X R 98/92). Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige -- wie im Streitfall -- eine Wohnung anschafft, die mit einem lebenslangen Wohnrecht für die Veräußerer belastet ist und daher erst nach deren Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 65909 |
BFH/NV 1996, 472 |