Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlungausländischer Einkünfte nach deutschem oder nach österreichischem Steuerrecht
Leitsatz (NV)
Der Frage, ob die nach § 180 Abs. 5 AO 1977 festzustellenden, in Österreich erzielten und in der Bundesrepublik steuerfreien Einkünfte nach deutschem oder nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 5; DBA AUT Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das FG Nürnberg hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 AO 1977 von in Österreich erzielten und in der Bundesrepublik steuerfreien Einkünfte für 1982 und 1985 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Gegen das Urteil legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung ein, der Frage, ob die festzustellenden Einkünfte nach deutschem oder nach österreichischem Recht zu ermitteln seien, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 115 Abs. 5 Satz 1 FGO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 14. März 1989 I R 20/87 (BFHE 157, 77, BStBl II 1989, 649) zur Funktion der DBA-Normen ausgeführt, daß diese als sachliche Steuerbefreiung oder als Steuerermäßigung wirken. Für den Streitfall ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 - DBA-Österreich - (BGBl II 1955, 749, BStBl I 1955, 369) eine Steuerbefreiung des Gewinnanteils im Inland, den die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in 1982 und 1985 aus ihrer Beteiligung an der österreichischen GmbH & Co. KG erzielt hat. Wäre Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich nicht anzuwenden, dann ergäbe sich die sachliche Steuerpflicht der angesprochenen Gewinnanteile aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 4 ff. EStG sind aber die Gewinnanteile nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Das Gesetz läßt insoweit die Anwendung österreichischen Steuerrechts nicht zu. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Schwierigkeiten die Anwendung deutschen Steuerrechts im Einzelfall nach sich zieht. Der erkennende Senat hat diese Auffassung auch im Urteil vom 22.Mai 1991 I R 32/90 (BFHE 165, 197, BStBl II 1992, 94) vertreten. Es sind keine Gründe vorgetragen, aus denen sich das allgemeine Interesse an einer erneuten Entscheidung zu der angesprochenen Problematik durch den erkennenden Senat ergeben würde.
Die Klägerin stützt ihre abweichende Auffassung zu Unrecht auf die Ausführungen von Mathiak in Deutsches Steuerrecht (DStR) 1990, 255, die der Verfasser in DStR 1992, 449 vertieft hat. Mathiak lehnt in DStR 1990, 255 die Übernahme des nur nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Gewinnanteils in das deutsche Besteuerungsverfahren ausdrücklich ab. Nach seiner Auffassung hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87 (BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 57) zu Recht die Auffassung des Finanzgerichts abgelehnt, daß außer einer Währungsumrechnung keine Umstellung erforderlich sei. Die von Mathiak (a.a.O.) geäußerten Bedenken betreffen die Nichtanwendung des § 5 Abs. 1 EStG und die sich daraus möglicherweise ergebende Verweisung auf österreichisches Handelsrecht. Diese Frage hat jedoch auf die Entscheidung über den Streitfall im Ergebnis keinen Einfluß.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht aus den von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Für den Streitfall ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.S. des Art. 20 des Grundgesetzes nicht dargelegt. Von einer Schätzung ist nur insoweit auszugehen, als das Finanzamt die Abweichungen des deutschen Steuerrechts vom österreichischen durch Schätzung der maßgebenden Beträge ermittelt hat. Die Klägerin war in die Lage versetzt, etwaige Schätzungsfehler darzulegen. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Offenbar bestand für entsprechende Einwendungen kein Anlaß. Dann aber scheiden sowohl eine Übermaßbesteuerung als auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus.
Fundstellen
Haufe-Index 418748 |
BFH/NV 1993, 156 |