Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert, daß in der Beschwerdeschrift eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte; dabei befaßte sie sich auch mit der Vermittlung von Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beurteilte in den Streitjahren bei insgesamt 37 Fällen die Klägerin nicht als Vermittlerin der gebrauchten Fahrzeuge, sondern als sog. Eigenhändlerin. Dem folgte das Finanzgericht (FG), wobei es, im wesentlichen wie das FA, in 17 Fällen darauf abstellte, daß der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös niedriger war, als die an die Auftraggeber weitergeleiteten Beträge zuzüglich der direkt mit dem Geschäft zusammenhängenden Aufwendungen der Klägerin (sog. Minusgeschäfte); in 11 Fällen nahm das FG Eigengeschäfte der Klägerin an, weil sie die in den Vermittlungsaufträgen festgelegten Preisuntergrenzen nachträglich abgeändert hatte, ohne die in den Vermittlungsverträgen für Vertragsänderungen vorgesehene Schriftform zu wahren; in neun Fällen verneinte das FG die Vermittlereigenschaft im wesentlichen deshalb, weil entweder kein ordnungsgemäßer Vermittlungsauftrag vorgelegen hatte oder die Klägerin sich nicht an die Vereinbarungen in den Vermittlungsaufträgen gehalten hatte.
In dem Urteil des FG ist die Revision nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt:
,,In dem Rechtsstreit geht es um die Anerkennung der Agenteneigenschaft von Autohändlern im Gebrauchtwagenhandel.
Sowohl aus der Klageschrift des Steuerbevollmächtigten als auch aus den Entscheidungsgründen des FG geht hervor, daß in drei Finanzgerichtsurteilen: 1. Rheinland-Pfalz vom 23. 4. 1979 I 179/78, 2. FG München vom 25. 7. 1980 III 6/77 U und 3. FG Nürnberg vom 30. 10. 1979 II 100/77, andere Meinungen vertreten werden.
Damit kommt dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu im Sinn von § 115 Abs. 2 Ziff. 1. Mit dem Problem haben ca. 10 000 Autohändler zu tun. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung ist daher ein höchstrichterliches Urteil notwendig."
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das FA hält sie für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt eine solche Darlegung, so ist es dem Gericht verwehrt, auf die Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde einzugehen (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 169, BStBl II 1968, 98).
Zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte Rechtsfrage herauszustellen hat, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219 BStBl II 1986, 858).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Mit den Ausführungen, in dem Rechtsstreit gehe es um die Anerkennung der Agenteneigenschaft von Autohändlern im Gebrauchtwagenhandel wird keine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt, sondern allgemein der Rechtsstoff beschrieben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen der Klägerin kann nicht entnommen werden, daß eine Rechtsfrage vorliege, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse bestehe. Eine für den Rechtsstreit erhebliche und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage wird auch nicht dadurch dargelegt, daß die Klägerin auf drei Entscheidungen von FG verweist, in denen ,,andere Meinungen vertreten werden". Denn auch insoweit ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, in welchen Fragen Meinungsunterschiede vorliegen. Nicht ausreichend ist es, daß es dem BFH möglich wäre, unter Heranziehung des angefochtenen Urteils und der von der Klägerin zitierten Entscheidungen der anderen FG herauszufinden, welchen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist mit dem in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO normierten Begründungszwang nicht vereinbar (vgl. Beschluß in BFHE 137, 144, BStBl II 1985, 625).
Fundstellen
Haufe-Index 414977 |
BFH/NV 1987, 312 |