Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen Beschluß, mit dem das FG einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt hat, ist die Beschwerde nicht statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr an den BFH gelangen kann.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 3; GKG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wurde durch unanfechtbaren Beschluß abgeschlossen. Es kann daher nicht mehr an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen. Dies hat zur Folge, daß die Beschwerde unstatthaft ist (s. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Das FG hat zu Unrecht in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses angegeben, dem Antragsteller stehe gegen den Beschluß die Beschwerde zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423853

BFH/NV 1997, 800

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