Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung eines im Rahmen des Erinnerungsverfahrens (§ 66 GKG) gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet wird, ist sie unstatthaft. Denn die Erinnerungsführer konnten bereits mit der Rüge der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses nicht gehört werden; das mit dem o.g. Antrag verfolgte Ziel war daher in keiner Weise entscheidungserheblich.

 

Normenkette

FGO § 86 Abs. 3 S. 1; GKG § 66

 

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Soweit das eingelegte Rechtsmittel mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist es unstatthaft; denn seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) ist für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum (vgl. ständige Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 2.b; vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, BFH/NV 2004, 350; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Tz. 1,2).

Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung des gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO (siehe auch Schriftsatz vom 29. Juli 2005) begründet wird, ist sie ebenso unstatthaft. Denn im Erinnerungsverfahren (§ 66 des Gerichtskostengesetzes) konnten die Beschwerde- und Erinnerungsführer bereits mit der Rüge der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses nicht gehört werden (s. Beschluss vom 13. Juni 2005 IX E 1/05); das mit dem o.g. Antrag verfolgte Ziel war daher in keiner Weise entscheidungserheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1412469

BFH/NV 2005, 1864

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge