Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuer Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach Bestandskraft der angefochtenen Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung ist ein unselbständiger Teil der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Eine neue Terminsbestimmung nach Bestandskraft der angefochtenen Anordnung verschafft der Ladung keinen über die bloße Wiederholung des bisherigen hinausgehenden Regelungsgehalt und damit keine neuerliche Anfechtbarkeit.

 

Normenkette

AO § 284

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 15 K 4438/06)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985526

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