Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht anfechtbar

 

Leitsatz (NV)

Zu den gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbaren prozeßleitenden Verfügungen gehören auch Entscheidungen des Vorsitzenden über eine Ver legung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 2 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) in seinem Klageverfahren wegen Umsatzsteuer. Dieses Verfahren ist seit 1994 im zweiten Rechtsgang vor dem FG anhängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist derzeit nicht bestimmt.

Der Kläger begründet seinen Antrag auf Bestehenlassen des Termins vom 10. Dezember 1996 (inzwischen aufgehoben) damit, daß bei dem Vorgehen des FG (bereits fünf Aufhebungen eines Termins) ein Ende des Verfahrens nicht abgesehen werden kann.

Das FG hat der Beschwerde nicht abge holfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Prozeßleitende Verfügungen und Beschlüsse über eine Vertagung können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den nicht beschwerdefähigen prozeßleitenden Verfügungen gehören auch Entscheidungen des Vorsitzenden über eine Verlegung eines Termins (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. November 1995 XI B 174, 175/95, BFH/NV 1996, 415; und vom 7. Septembe 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230, m. w. N.). Es handelt sich dabei um im Ermessen des Gerichts stehende nicht anfechtbare prozeßleitende Verfügungen (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 683

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