Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Null-Regelung für Landwirte mit Durchschnittsatzbesteuerung
Leitsatz (NV)
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980 kann der Landwirt, der den Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen gemäß Satz 3 dieser Vorschrift vornimmt, darüber hinaus keine Vorsteuer abziehen; insbesondere kann er nicht im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1980 "den Vorsteuerabzug nach § 15 des Gesetzes voll in Anspruch nehmen". Die Null-Regelung ist demnach nicht anzuwenden, wenn Leistungsempfänger ein Landwirt ist, der den Vorsteuerabzug nach den Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vornimmt.
Normenkette
UStG 1980 § 24 Abs. 1 Sätze 3-4; UStDV 1980 § 52 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines Gartenbaubetriebes und versteuert seine Umsätze gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Er wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) gemäß §§ 55, 54, 51 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980 als Haftender in Anspruch genommen, weil er von einem nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer im Jahr 1987 eine steuerpflichtige Leistung empfangen hatte, ohne die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die sog. Null-Regelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV 1980, weil der leistende Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt habe. Das FA verneinte die Voraussetzungen dieser Vorschrift mit der Begründung, der Kläger hätte im Falle des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG 1980 hinsichtlich dieser Steuer nicht voll in Anspruch nehmen können.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er wirft die Rechtsfrage auf, ob der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der seine Umsätze nach Durchschnittsätzen versteuert und zum pauschalen Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Vorsteuer "voll in Anspruch nehmen könne" (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1980).
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizu messen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Hand habung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).
2. Die von dem Kläger bezeichnete Rechtsfrage läßt sich ohne weiteres aus dem UStG und der UStDV verneinen. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1980 in der im Jahr 1987 (Jahr des Leistungsempfangs) geltenden Fassung greift die sog. Null- Regelung nur ein, wenn der Leistungsempfänger "den Vorsteuerabzug nach § 15 des Gesetzes ... voll in Anspruch nehmen könnte". Aus § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980 ergibt sich, daß der Landwirt, der den Vorsteuerabzug für die an ihn ausgeführten Umsätze nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 vornimmt, darüber hinaus keine Vorsteuer abziehen kann, insbesondere nicht "den Vorsteuerabzug nach § 15 des Gesetzes voll in Anspruch nehmen kann" (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1980). Die Null-Regelung ist demnach nicht anzuwenden, wenn Leistungsempfänger ein Landwirt ist, der den Vorsteuerabzug nach den Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vornimmt (vgl. Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 Abschn. 234 Abs. 9).
Fundstellen