Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfragen zum Duldungsbescheid
Leitsatz (NV)
- Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 Abs. 1 AnfG) darstellt.
- Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines Duldungsbescheids geltend macht.
- Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu ziehen.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1; AO 1977 § 191 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 3
Tatbestand
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wege der Gläubigeranfechtung mit Duldungsbescheid vom 17. Juli 1987 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. September 1988 sowie der Einspruchsentscheidung vom 29. April 1996 dem Grunde nach zu Recht auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück X in Anspruch genommen hat. Das FG hat jedoch den nach Weiterveräußerung des betreffenden Grundstücks geltend gemachten Wertersatzanspruch auf … DM herabgesetzt.
Das FG war der Auffassung, die Befugnis des FA zur Gläubigeranfechtung durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei nicht dadurch entfallen, dass der Kläger zuvor eine negative Feststellungsklage vor dem Zivilgericht dahingehend erhoben hatte, dass die Körperschaft, der das FA angehört, nicht berechtigt sei, den Kaufvertrag über das Grundstück anzufechten. Die Rechtswirkung des Duldungsbescheids werde auch nicht durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz ―AnfG n.F.―) vom 5. Oktober 1994 (BGBl I, 2911) berührt. Das bis dahin geltende und für den Streitfall noch maßgebliche Anfechtungsgesetz 1898 (AnfG) sei verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete Eigentumsgarantie, auch soweit der Rückgewähranspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG auf Wertersatz gerichtet sei.
Hinsichtlich der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG folgte das FG dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) vom 1. April 1993, welches im 2. Rechtsgang die Berufung des Klägers betreffend den Feststellungsantrag zurückgewiesen hatte. Das OLG bejahte im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG die Gläubigerbenachteiligung, da das streitbefangene Grundstück, welches der Kläger von seiner Ehefrau erworben hatte, im maßgeblichen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs im Grundbuch (29. Juli 1986) einen Wert von "mindestens 380 000 DM" (reiner Bodenwert) gehabt habe und die Aufwendungen des Klägers zur Ablösung der dinglichen Belastungen nicht hinreichten, um einen vollen Wertausgleich herzustellen. Dem Kläger sei nach seinem eigenen Bekunden die Gläubigerbenachteiligungsabsicht auch bekannt gewesen. Ferner sei auch die Jahresfrist für die Anfechtung, die erst mit der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch zu laufen begonnen habe, eingehalten worden. Ausgehend von einem Wertermittlungsgutachten, welches das OLG eingeholt hatte, ging das FG von einem Grundstückswert (Gebäudewert + Bodenwert) in Höhe von 470 000 DM aus und bemaß ―unter Abzug der vom Kläger für die Ablösung der dinglichen Belastungen erbrachten Aufwendungen in Höhe von 315 623,77 DM― den Wertersatzanspruch des FA auf 154 376 DM.
Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und den Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) "der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO" gestützt wird.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, für deren Zulässigkeit noch die Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der FGO maßgeblich sind (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757), hat keinen Erfolg.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der vier bzw. fünf von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, denn aus unterschiedlichen Gründen kommt keiner dieser Fragen eine grundsätzliche Bedeutung zu.
a) Die Frage, ob der aus dem Anfechtungsanspruch hergeleitete Wertersatzanspruch des Anfechtungsgläubigers die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) zu Lasten des Restvermögens des Anfechtungsschuldners verletzt, ist eindeutig zu verneinen und damit offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (s. zu diesem Kriterium z.B. den BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).
Mit Recht hat das FG hierzu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Mai 1991 1 BvR 502/91 (Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1991, 2695) hingewiesen, in dem das BVerfG zum Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ausgeführt hat, dass diese Vorschrift in zulässiger Weise nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt. Dabei hat das BVerfG generell zu allen Anfechtungstatbeständen des § 3 Abs. 1 AnfG ausgeführt, dass diese dem Gläubiger den Zugriff auch auf das Eigentum eines Dritten ermöglichen, wenn dieser das Eigentum durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat. Eine unverhältnismäßige Belastung des Dritten erfolge dadurch nicht. Aus Art. 14 Abs. 1 GG lasse sich kein Verfassungsgebot herleiten, jeden Eigentumserwerb vom Vollstreckungsschuldner als endgültig und anfechtungsfest zu behandeln. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, in welchem Umfang er hier Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers schaffe und so den Inhalt des Eigentums bestimme.
Dies muss sich der Kläger auch in Bezug auf den von ihm verwirklichten Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG entgegenhalten lassen. Auch mit diesem Tatbestand wird der Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Der hieraus resultierende gesetzliche Rückgewähranspruch (§ 7 Abs. 1 AnfG) geht nicht, was der Kläger verkennt, per se auf Rückübertragung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes auf den Schuldner oder auf Übertragung an den Anfechtungsgläubiger. Der Anfechtungsgegner muss sich vielmehr so behandeln lassen, als gehöre der Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Rückgewähranspruch begründet deshalb in erster Linie die Pflicht des Anfechtungsgegners, zur Befriedigung des Anfechtungsgläubigers die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden. Ist der erworbene Gegenstand nachträglich untergegangen, in seinem Zustand verschlechtert oder in seinem Verkehrswert gemindert worden oder hat der Anfechtungsgegner die Herausgabe in Form der Duldung der Vollstreckung auf andere Weise unmöglich gemacht, ist der Rückgewähranspruch durch Wertersatz zu erfüllen. Darin ist, anders als der Kläger wohl meint, weder eine im AnfG nicht vorgesehene Haftung des Anfechtungsgegners mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld noch eine "Stigmatisierung" des Restvermögens zu sehen. Der Wertersatzanspruch ist vielmehr, wie sich aus § 7 Abs. 1 AnfG ergibt, lediglich eine Modalität des Duldungsanspruchs. Der Anfechtungsgegner erfüllt die ihm nach § 7 Abs. 1 AnfG obliegende Duldungspflicht (Rückgewährpflicht) infolge nachträglichen Eintritts der genannten Umstände nunmehr nicht mehr durch Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern ―sozusagen als Surrogat für den nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen Gegenstand― durch Zahlung von Wertersatz (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 1984 VII R 151/83, BFHE 142, 99, BStBl II 1985, 31, und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ―BVerwG― vom 28. Juni 1990 8 B 64.90, NJW 1991, 242). Ist der Wertersatz aber lediglich als Modalität der Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG anzusehen, die nicht von besonderen Anfechtungsvoraussetzungen abhängig ist, so kann für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Wertersatzanspruchs im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nichts anderes gelten als für den primären Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Auch der Wertersatzanspruch bestimmt mithin den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
b) Die Frage, ob die Beweislastverteilung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 zweite Alternative GG verfassungskonform ist, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Der Kläger hat nicht darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dieser Frage der Beweislastverteilung beruht. Das ist tatsächlich auch nicht der Fall. Das FG ist vielmehr mit dem rechtskräftigen Urteil des OLG davon ausgegangen, dass der Kläger selbst bekundet hat, ihm sei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei der Übertragung des Grundstücks X bekannt gewesen, denn man habe das vorhandene Grundvermögen der Familie vor dem Gläubigerzugriff retten wollen. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage an jedweder Darlegung durch den Kläger.
c) Auch die Frage, ob die Finanzverwaltung auch nach In-Kraft-Treten des AnfG n.F. noch einen Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 erlassen darf, ist nicht klärungsfähig, da es sich im Streitfall um einen Duldungsbescheid handelt, der auf dem bisherigen AnfG beruht.
d) Mit der hierzu ergänzend gestellten Frage, wie mit einem Duldungsbescheid zu verfahren sei, der auf den Bestimmungen des AnfG beruht, aber zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AnfG n.F. (1. Januar 1999) noch keine Bestandskraft hatte, möchte der Kläger, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, das AnfG n.F. lasse einen Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 nicht mehr zu, geklärt wissen, ob ein nach bisherigem Anfechtungsrecht erlassener Duldungsbescheid zum 1. Januar 1999 seine Wirkung verliert, mit der Folge, dass mangels zivilrechtlicher Geltendmachung des Anfechtungsrechts durch das FA das Anfechtungsrecht nunmehr verfristet sei.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Denn es ergibt sich klar aus dem Gesetz (s. zu diesem Kriterium z.B. den BFH-Beschluss vom 23. Februar 1994 IX B 90/93, BFH/NV 1994, 712), dass vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG 1999 nicht berührt werden sollen. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821) auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausführlich dargelegt und begründet. Da sich der Kläger mit dieser Entscheidung in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat, ist weiterer Klärungsbedarf nicht erkennbar.
Im Übrigen ist bereits der Ausgangspunkt der Überlegungen des Klägers verfehlt. Auch das AnfG n.F. lässt es zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines Duldungsbescheides geltend macht (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz AO 1977 i.d.F. von Art. 17 Nr. 14 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ―StBereinG 1999― vom 22. Dezember 1999, BGBl I, 2601, i.V.m. Art. 97 § 11b Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ―EGAO 1977― i.d.F. von Art. 18 Nr. 5 StBereinG 1999).
e) Für von grundsätzlicher Bedeutung hält der Kläger ferner die Frage, ob die Finanzverwaltung durch einen Duldungsbescheid die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit auch dann noch erzwingen kann, wenn der Anfechtungsgegner bereits eine negative Feststellungsklage vor den Zivilgerichten erhoben hat. Auch diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss in BFH/NV 2000, 821 entschieden hat, dass allein durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Finanzbehörde nicht ihr Recht verliert, einen Duldungsbescheid zu erlassen. Auch insoweit verweist der Senat zur näheren Begründung auf diesen Beschluss. Ist der Duldungsbescheid ergangen, ist gesetzlicher Richter allein, mindestens aber auch das zuständige FG.
Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids bereits erhobene negative Feststellungsklage vor dem Zivilgericht spätestens dann unzulässig wird. Die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), wie sie im Streitfall im ersten Rechtsgang über die negative Feststellungsklage in dessen Urteil vom 29. November 1990 IX ZR 265/89 (NJW 1991, 1061) zum Ausdruck gekommen ist, teilt der Senat nicht. Hierauf kommt es aber im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht an, weil sich das FG bei seinem Urteil jedenfalls im Rahmen der Rechtskraftwirkung des im 2. Rechtsgang ergangenen rechtskräftigen Urteils des OLG gehalten hat und somit widersprüchliche Ergebnisse der beiden Gerichtsbarkeiten vermieden worden sind. Im Übrigen bestreitet auch der BGH in diesem Urteil nicht ―und nur hierauf kommt es in diesem Zusammenhang an―, dass die Finanzverwaltung auch noch nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Zivilgericht zur Durchsetzung des Rückgewähranspruchs durch Duldungsbescheid berechtigt ist und damit die Sache jedenfalls auch vor die Finanzgerichtsbarkeit ziehen kann. Inwieweit dies dem "verfassungsrechtlichen Gebot der Waffengleichheit" widersprechen soll, wie der Kläger meint, ist nicht ersichtlich. Da der Kläger keine neuen sachdienlichen Argumente für seine abweichende Auffassung vorgebracht hat, besteht auch insoweit ein weiterer Klärungsbedarf nicht.
2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO rügt und damit behauptet, das FG habe in seinem Urteil nicht die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, ist die Beschwerde unzulässig. Wollte der Kläger rügen, dass die Entscheidung des FG nicht mit Gründen versehen ist, hätte er, da sich die Zulässigkeit der Beschwerde noch nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht der FGO richtet, zur Geltendmachung dieses Begehrens die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. einlegen müssen.
Im Übrigen betrifft die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO im Wesentlichen die Beweiswürdigung, die im Rahmen der Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) zu behandeln ist (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., 5. Aufl. 2002, § 96 Rz. 26). Tatsächlich beanstandet der Kläger die Beweiswürdigung des FG, wenn er vorbringt und dies näher ausführt, die angefochtene Entscheidung sehe es "zu Unrecht als erwiesen an, dass der Kläger absichtsvoll im Sinne" von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG (gemeint ist wohl Nr. 2) gehandelt habe, und sie sei auch insoweit fehlerhaft, als dem FA im Zusammenhang mit der Vollstreckung kein fehlerhaftes Unterlassen angelastet werde. Vermeintliche Fehler der Beweiswürdigung können indes nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, weil dieser Mangel revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist und daher keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 732082 |
BFH/NV 2002, 757 |