Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge unstatthaft
Leitsatz (NV)
Gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist weder eine außerordentliche Beschwerde noch eine Gegenvorstellung statthaft.
Normenkette
FGO §§ 128, 133a
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer und Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des P.
Mit Beschluss vom 9. August 2005 V B 84/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde des P gegen die Ablehnung seines Antrages auf Akteneinsicht durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 3. März 2006 V S 1/06 wies der erkennende Senat auch die Anhörungsrüge des P als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich P und erhob "außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung".
Über das Vermögen des P wurde mit Beschluss des Amtgerichts Charlottenburg vom 23. März 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der Senat ist durch das anhängige Insolvenzverfahren nicht an der Entscheidung gehindert.
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Rechtsstreit unterbrochen, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO mit Nebengesetzen, 27. Aufl., § 240 Rz 4 ff.). Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO). Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter mit der Erteilung der Prozessvollmacht zur Durchführung dieses Verfahrens sinngemäß die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
2. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: dem Bundesfinanzhof --BFH--) gemäß § 133a FGO zur Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge mit dem Ziel erhoben werden, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen. Weist dieses den Rechtsbehelf zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde gegeben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128; vom 11. Mai 2006 IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506).
3. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Gegenvorstellung aus.
Mit der Regelung der Anhörungsrüge in § 133a FGO hat der Gesetzgeber dem Postulat der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416) Rechnung getragen. Zweifelhaft ist deshalb bereits, ob neben der in § 133a FGO geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung anzuerkennen ist (BFH-Beschluss vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Februar 2006 2 BvR 575/05, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2907). Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über die Anhörungsrüge ist jedenfalls nicht statthaft.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.). Im Übrigen war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Fundstellen