Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde des vollmachtlosen Vertreters bei Klagerücknahme
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen einen Beschluß, mit dem das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt worden ist, ist unzulässig.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 2 S. 2, §§ 57, 60, 62, 128
Tatbestand
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, hatte für die Klägerinnen und den Kläger wegen der gegen diese ergangenen Prüfungsanordnungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) Klagen beim Finanzgericht (FG) eingelegt, ohne Prozeßvollmachten vorzulegen. Die Kläger haben diese Klage durch ihren Prozeßbevollmächtigten zurückgenommen. Das FG hat daraufhin die Verfahren eingestellt (§72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (§136 Abs. 2 FGO).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer sich mit seinen Beschwerden.
Die Kläger und das FA halten die Beschwerde für unzulässig (§128 Abs. 4, §145 FGO).
Entscheidungsgründe
Die -- zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§73 Abs. 1 FGO) -- Beschwerden sind unzulässig. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§§128 Abs. 4, 145 FGO). Zur Erhebung von -- an sich statthaften (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 28. März 1990 I B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503) -- Beschwerden gegen die Einstellungsbeschlüsse des FG (§72 Abs. 2 Satz 2 FGO) war der Beschwerdeführer nicht berechtigt. Er ist als vollmachtloser Vertreter nicht Verfahrensbeteiligter; dies sind allein die -- vollmachtlos -- Vertretenen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §62 Rz. 46, m. w. N.). Beschwerden gegen einen Einstellungsbeschluß können aber ausschließlich die Hauptbeteiligten erheben, der vollmachtlose Vertreter jedoch nicht. Er kann aber nicht verhindern, daß der Kläger die Klage zurücknimmt.
Er kann deshalb auch nicht die Fortsetzung der Klage erzwingen (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1992 VIII B 121/91, VIII B 23/92, BFH/NV 1993, 422; Gräber/Koch, a. a. O., §72 Rz. 44, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423878 |
BFH/NV 1998, 193 |
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