Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrüge; privat genutztes Gesamthandseigentum einer Personenhandelsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Für die steuerrechtliche Behandlung von ausschließlich auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstüken durch Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gelten besondere Grundsätze (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319; vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde zitiert zwar zwei angebliche Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), legt indessen keine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Hierzu müßten voneinander abweichende, ein und dieselbe Rechtsfrage betreffende abstrakte Rechtssätze der Vorentscheidung und der gerügten BFH-Entscheidungen herausgearbeitet und gegenübergestellt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251, und vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669, m. w. N.).
Die Divergenzentscheidung vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76 (BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40, 42) betrifft die im Streitfall gerade nicht gegebene Rechtsfrage gewillkürten Sonderbetriebsvermögens. Im übrigen hatte die Entscheidung eine Lösung des betrieblichen Zusammenhangs des durch einen Gesellschafter privat genutzten Grundstückteils wegen der besonderen Umstände des entschiedenen Falles verneint.
Die weitere Divergenzentscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1987 VIII R 213/84 (BFH/NV 1989, 289) betrifft ein Einzelunternehmen. Sie verneint einen Entnahmetatbestand im Hinblick auf die für die bilanzmäßige Behandlung privatgenutzter Grundstückteile entwickelten und von der Rechtsprechung gebilligten Ausnahmegrundsätze.
Demgegenüber gelten für die steuerrechtliche Behandlung von ausschließlich auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken bzw. Grundstückteilen durch Gesellschafter besondere Grundsätze (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, 420, und vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319, 320). Eine Abweichung zu dem Rechtsgrundsatz, daß zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörende Grundstücke nicht gewillkürtes Betriebsvermögen der Personengesellschaft sein können (BFH-Beschluß vom 27. April 1990 X B 11/89, BFH/NV 1990, 769, 770), hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) nicht gerügt.
Fundstellen
Haufe-Index 423724 |
BFH/NV 1995, 767 |