Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechts frage; betriebliche Veranlassung von Risikogeschäften
Leitsatz (NV)
1. Hat der BFH bereits führer über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit) der betreffenden Rechtsfrage begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der streitigen Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben würden.
2. Die betriebliche Veranlassung von Termingeschäften läßt sich nicht auf die entsprechende Anwendung von § 344 HGB stützen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 4; HGB § 344
Gründe
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 141ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 8, m. w. N.). Eine Rechtsfrage ist u. a. dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Herrmann, a. a. O., Rdnr. 145, m. w. N.; Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 9).
Die grundsätzliche Bedeutung muß grundsätzlich dargelegt werden. Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben würden (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, ob § 344 des Handelsgesetzbuches (HGB) Bedeutung auch für die steuerrechtlichen Begriffe des (gewillkürten) Betriebsvermögens und der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) entfalte, nicht in hinlänglicher Weise dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Termingeschäften um spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. März 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658; vgl. auch schon RFH- Urteil vom 12. Dezember 1935 VI A 858/35, RStBl 1936, 694). Derartige Risikogeschäfte können allerdings (ausnahmsweise) dann betrieblich veranlaßt sein, wenn sie vom Steuerpflichtigen von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt wurden (BFH-Urteil in BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658, 659, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dieses Erfordernis eines nach außen hin eindeutig erkennbaren Verhaltens, in dem sich die von Anfang an bestehende Absicht des Steuerpflichtigen offenbart, das seiner Natur nach neutrale Geschäft dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, entspricht der seit altersher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Forderung, daß ein Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden kann (vgl. die umfangreiche Auswertung der Rechtsprechung des RFH und des BFH zum gewillkürten Betriebsvermögen durch Söffing, Steuerberater- Jahrbuch -- StbJb -- 1980/81, 451ff.). Zu dieser ständigen Rechtsprechung steht die vom Kläger befürwortete Anwendung des § 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht in eindeutigem Widerspruch: Nach der ständigen Finanzrechtsprechung kann ein "neutrales" -- d. h. nicht notwendigerweise zum betrieblichen oder zum privaten Bereich gehörendes -- Wirtschaftsgut (Geschäft) nur mit (nach außen hin dokumentiertem) Willen des Steuerpflichtigen der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden. Demgegenüber würde die Anwendung des § 344 HGB im Steuerrecht zu dem umgekehrten Ergebnis führen, daß solche neutralen Geschäfte bzw. Wirtschaftsgüter stets dem betrieblichen Bereich zuzuordnen wären, wenn nicht der gegenteilige Wille des Steuerpflichtigen von vornherein klar zutage träte (vgl. auch Söffing, StbJb 1980/81, 451, 503).
Der Kläger hat sich mit dieser ständigen -- die sinngemäße Anwendung des § 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht konkludent ablehnenden -- Rechtsprechung nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Er vermochte auch nicht darzulegen, welche gewichtigen Einwände gegen diese Rechtsprechung in der Literatur oder in der Judikatur der FG vorgebracht wurden, die deren erneute Überprüfung durch den BFH geboten erscheinen ließen und die für eine sinngemäße Anwendung der Vermutungsregelung des § 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht sprächen. Auch der von ihm zitierte Aufsatz von Söffing in StbJb 1980/81, 451 belegt die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht; im Gegenteil: Söffing lehnt die (sinngemäße) Anwendung des § 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht ausdrücklich ab (StbJb 1980/81, 451, 501ff.).
2. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421171 |
BFH/NV 1996, 474 |