Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Vermittlungsprovisionen, die hätten herausgegeben werden müssen

 

Leitsatz (NV)

Vermittlungsleistungen eines Steuerberaters gegen Provisionen, die er hätte herausgeben müssen, unterliegen der Besteuerung. Daran ändert auch nichts, daß er wegen Untreue verurteilt worden ist, weil er die Provisionen nicht an seine Mandanten herausgegeben hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) besteuerte Vermittlungsleistungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, in den Streitjahren (1981, 1982, 1984, 1985 und 1987) an zwei im Immobilienbereich als Initiator und Vertriebsunternehmen tätige Gesellschaften (Gesellschaften) erbracht hatte, mit dem regelmäßigen Steuersatz. Da die vom Kläger vermittelten Immobiliengeschäfte überwiegend mit seinen Mandanten getätigt worden waren, er diesen aber die Vermittlungsprovisionen nicht herausgegeben hatte, wurde er wegen Veruntreuung rechtskräftig verurteilt.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre hatte der Kläger u.a. eingewendet, die bezeichneten Vermittlungsprovisionen unterlägen nicht der Umsatzsteuer, weil das Gesetz Geldzuflüsse durch Untreuehandlungen nicht erfasse. Außerdem habe er Provisionen im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater erzielt, so daß sie nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürften. Dies ergebe sich auch aus entsprechenden mit seinen Mandanten getroffenen Vereinbarungen.

Die gegen die bezeichneten Steuerfestsetzungen nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte, daß die Vermittlungsprovisionen die Gegenleistung der Gesellschaften für an sie von dem Kläger erbrachte Vermittlungsleistungen gewesen seien und daß diese Leistungen als gewerbliche Tätigkeit mit dem regelmäßigen Steuersatz zu besteuern seien. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger vorgelegte Vereinbarung ergebe ebensowenig wie der Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen, daß es sich um eine berufstypische Tätigkeit als Steuerberater (§12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) gehandelt habe.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision und beruft sich dafür auf die in §115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Gesellschaft (FGO) bezeichneten Zulassungsgründe.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muß eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausgestellt und konkret ausgeführt werden, daß sie in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist und weshalb ein allgemeines Interesse an der Entscheidung der Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).

Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "Untreuetatbestände ... ausnahmsweise zu steuerpflichtigen Einnahmen führen".

Eine solche Rechtsfrage stellt sich in dem angestrebten Revisionsverfahren jedoch nicht. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Kläger -- wie vom FG angenommen -- die gegen Entgelt ausgeführten Vermittlungsleistungen steuerbar erbracht hat. Die Untreuehandlungen, die darin liegen, daß der Kläger die von ihm vereinnahmten Provisionen nicht an seine Mandanten herausgegeben hat, sind vom FA nicht besteuert worden. Das FG hat sie in der Vorentscheidung auch nicht beurteilt.

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von einer Entscheidung des BFH begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Insoweit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn in der Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH -- nicht des Bundesgerichtshofs -- so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH- Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Abweichung wird dadurch erkennbar, daß die gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze unvereinbar sind.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift keine Rechtssätze aus dem Urteil des FG mit Rechtssätzen aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt, die unvereinbar sind. Dies wird nur behauptet. Hätte der Kläger diese Anforderungen erfüllt, hätte sich ergeben, daß die von ihm bezeichneten Entscheidungen des BFH Fälle betreffen, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind, so daß schon deswegen keine Abweichung vorliegen kann.

In den von dem Kläger herangezogenen Entscheidungen geht es um ertragsteuerrechtliche Folgen (Einnahmen, Betriebsausgaben, Werbungskosten) der Veruntreuung von verwaltetem Vermögen (BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577 -- Veruntreuung von Sparguthaben von Pflegebefohlenen; BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353 -- Schädigung von Arbeitgebervermögen durch einen Bankangestellten). Im Streitfall hat der Kläger keine Veruntreuungen durch unbefugte Verfügung über fremdes Vermögen, sondern dadurch begangen, daß er durch eigene Leistungen erzielte Entgelte pflichtwidrig nicht herausgegeben hat.

c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern begehrt (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Senat sieht insoweit nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung seiner Entscheidung ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1269

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