Entscheidungsstichwort (Thema)

Für Angehörige getragene Ausbildungskosten; übergangener Beweisantrag

 

Leitsatz (NV)

1. Ob ein Zulassungsgrund i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung.

2. Die Frage, ob Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Angehörigen (hier des Schwiegersohns) des Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, ist i. d. R. nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (s. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

3. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann ein Verfahrensmangel im Übergehen eines Beweisantrags nur gesehen werden, wenn dieser das Beweisthema wenigstens so weit konkretisiert, daß das FG in die Lage versetzt wird, sich eine eigene (vorläufige) Meinung über die Brauchbarkeit des Beweismittels zu bilden. In verstärktem Maß gilt dies, wenn es um die Ermittlung "innerer Tatsachen" (aus der Sphäre des rechtsuchenden Steuerpflichtigen) geht.

4. Der Rechtsgedanke des §126 Abs. 4 FGO gilt i. d. R. auch im Zulassungsverfahren.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 126 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.03.1998 - X B 162, 163/97 (NV); BFH/NV 1998, 968

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133010

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