Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur schlüssigen Rüge von Verfahrensfehlern und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Die unrichtige Bezeichnung einer Partei im Rubrum bedeutet keinen Verfahrensfehler.
2. Zu den Anforderungen an schlüssige Verfahrensrügen.
3. Fehlerhafte Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Berlin (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 7 K 7012/00) |
Gründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die S-GbR ist.
1. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gerügte Nennung der Grundstücksgemeinschaft als Klägerin ist insoweit verfahrensfehlerfrei als eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929). Auch daraus, dass das Finanzgericht (FG) die Klägerin im Tatbestand nicht lediglich als Grundstücksgemeinschaft, sondern als GbR behandelt, ergibt sich kein Verfahrensfehler. Vielmehr geht das FG wie auch die Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde davon aus, dass sich die Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft darüber hinaus zu einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zusammengeschlossen haben, deren Zweck die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks ist. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft aber als Bruchteilsgemeinschaft angesehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898, unter II.2.a bb (2) der Gründe, m.w.N.). Danach beruht die finanzgerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht auf der unterschiedlichen Bezeichnung der Klägerin als Bruchteilsgemeinschaft und GbR im Rubrum und im Tatbestand.
Wird im Übrigen eine Partei im Rubrum eines Urteils eindeutig unzutreffend bezeichnet, so ist das Urteil nach § 107 FGO zu berichtigen (BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114) und zwar auch vom BFH im Rechtsmittelverfahren (BFH-Beschluss vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844).
2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung durch das FG wendet, können etwa dennoch vorhandene Unrichtigkeiten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 100/03, BFH/NV 2005, 1809, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
Soweit gerügt wird, das FG habe überraschend im Tatbestand festgestellt, dass die Überlassung der Wohnung im Obergeschoss zu Wohnzwecken an den Sohn unentgeltlich und ohne gesicherte Rechtsposition erfolgt sei, fehlt es für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) jedenfalls am substantiierten Vortrag, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861, sowie vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
3. Auch die Sachaufklärungsrüge (§ 76 FGO) hinsichtlich der Berechnung der Wohn- und Nutzfläche des streitgegenständlichen Hauses genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag der Klägerin aufdrängen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817, m.w.N.).
4. Der geltend gemachte Schreibfehler im Urteilstenor begründet weder einen Verfahrensverstoß noch ist er geeignet, einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zu begründen.
5. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine nicht hinreichende Sachaufklärung in Gestalt der Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Verständigung unter dem 22. Juni 1995 rügt, fehlt es auch insoweit an einer schlüssigen Darlegung, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht aufdrängen musste, zumal das FG eine tatsächliche Verständigung deshalb in der Sache verneinte, weil diese Rechtsfragen, nicht aber Sachverhaltsfragen zum Gegenstand hätte. Es wird nicht vorgetragen, weshalb die Klägerin nicht die Vernehmung der weiteren Zeugen lt. Beweisbeschluss vom 30. März 2004 beantragt hat, nachdem der Senat nach der hierzu erfolgten Erklärung des Prozessbevollmächtigten einen weiteren Zeugen nicht mehr vernommen hat. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine etwaige fehlerhafte Einordnung der Verständigung als eine solche über bloße Rechtsfragen wendet, betrifft dies eine sachliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit wird ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO aber nicht geltend gemacht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Gleiches gilt für die gerügte unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des BFH. Auch soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verjährung beruft, rügt sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des FG. Gleiches gilt im Hinblick auf die geltend gemachte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977. Anhaltspunkte dafür, dass das FG die insoweit von Seiten der Klägerin für maßgeblich erachteten Tatsachengrundlagen nicht berücksichtigt hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO), werden nicht schlüssig vorgetragen. Davon, dass das FG den Akteninhalt aber zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann grundsätzlich ausgegangen werden, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 817; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235).
6. Die Rüge, eine Prüfung des Gewerbebetriebs des Gesellschafters W.S. sei nicht einmal von den Betriebsprüfungsanordnungen aus 1995 gedeckt, enthält keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen beim Gesellschafter W.S. wendet, ist die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Jedenfalls fehlt es an einem Vortrag, inwieweit eine Entscheidung des BFH über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und die genannte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit müsste in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985). Daran fehlt es hier.
Auch die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) ist nicht schlüssig gerügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Hierfür hätte die Klägerin tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, m.w.N.). Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Vielmehr wird wiederum lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG gerügt. Gleiches gilt, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Nichtanerkennung von Arbeitsverträgen mit den Söhnen der Gesellschafter wendet.
Fundstellen