Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Richterablehnung wegen früherer Zugehörigkeit zur Finanzverwaltung

 

Leitsatz (NV)

Das Vorbringen, an der angefochtenen Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der früher als Finanzbeamter tätig gewesen sei, ist keine Geltendmachung eines zulassungsfreien Revisionsgrundes i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Ein Senat des FG ist auch dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein früher in der Finanzverwaltung tätiger Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt, weil nach seiner Ansicht das FG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zur Begründung trägt er vor, an der Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der als ehemaliger Finanzbeamter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, da sie weder zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) noch ein zulassungsfreier Revisionsgrund i.S. des § 116 FGO gerügt wurde.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorbringen, an der angefochtenen Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der früher als Finanzbeamter tätig gewesen sei, keine Geltendmachung eines zulassungsfreien Revisionsgrundes i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO; denn ein Senat des FG ist auch dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein früher in der Finanzverwaltung tätiger Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat.

Ein Richter der Finanzgerichtsbarkeit kann nicht mit der Begründung nach § 51 Abs. 3 FGO abgelehnt werden, er habe früher der Finanzverwaltung angehört (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1974 IV S 5-6/74, BFHE 112, 25, BStBl II 1974, 385). Wenn aber schon eine Richterablehnung aus der vom Kläger vorgetragenen Tatsache nicht zulässig ist, dann kann sich diese Tatsache im Hinblick auf die Regelung in § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO als spezielle Regelung gegenüber § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch nicht als zulassungsfreier Revisionsgrund i.S. dieser Vorschrift darstellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414736

BFH/NV 1987, 307

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