Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Verfahrensrevision

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist nicht schlüssig bezeichnet, wenn nicht vorgetragen wird, ein Richter sei mit Erfolg abgelehnt worden.
  2. Das FG darf vor endgültiger Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrages durch das Beschwerdegericht über eine Klage entscheiden.
  3. Der Revisionsgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht schlüssig bezeichnet, wenn lediglich vorgetragen wird, daß der Kläger die Rechtsauffassung des FG für unzutreffend hält.
  4. Eine unterlassene Beiladung stellt keinen Revisionsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 2-3, 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.09.1999 - VII R 87/98 (NV); BFH/NV 2000, 325

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133152

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