Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Verfahrensrevision
Leitsatz (NV)
- Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist nicht schlüssig bezeichnet, wenn nicht vorgetragen wird, ein Richter sei mit Erfolg abgelehnt worden.
- Das FG darf vor endgültiger Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrages durch das Beschwerdegericht über eine Klage entscheiden.
- Der Revisionsgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht schlüssig bezeichnet, wenn lediglich vorgetragen wird, daß der Kläger die Rechtsauffassung des FG für unzutreffend hält.
- Eine unterlassene Beiladung stellt keinen Revisionsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.09.1999 - VII R 87/98 (NV); BFH/NV 2000, 325
Fundstellen
Dokument-Index HI1133152 |
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