Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines durch unlautere Mittel erwirkten Steuerbescheides
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i.S. von § 172 Abs.1 Nr.2 c AO 1977 durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht.
2. Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.
Orientierungssatz
1. Parallelentscheidung: BFH, 9.10.1992, VI S 13/92, NV.
2. Parallelentscheidung: BFH, 9.10.1992, VI S 15/92, NV.
Normenkette
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 5; FGO § 69 Abs. 2-3
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.10.1992 - VI S 14/92 (V)
Fundstellen
Dokument-Index HI1132617 |
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