Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßvollmacht einer GbR
Leitsatz (NV)
Eine Prozeßvollmacht ist durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst dann erteilt, wenn alle vertretungsberechtigten Gesellschafter die Vollmacht unterzeichnet haben.
Normenkette
FGO § 62
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ... legten "in Vollmacht der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... ergangene Urteil des Finanzgerichts ... "In Sachen
B und P GbR bzw. später D GbR ... wegen Umsatzsteuer 1984" Revision ein.
Das bezeichnete Urteil war laut Rubrum ergangen in dem Rechtsstreit
"der B und P GbR, bzw. später D GbR bestehend aus den Gesellschaftern
1. ...
2. ... vertreten durch ...
3. ...
-- Klägerin --".
Bevollmächtigte waren laut Rubrum die vorgenannten Rechtsanwälte für die Gesellschafterin zu 1. und ein anderer Rechtsanwalt für die Gesellschafter zu 2. und 3.
Die im Revisionsverfahren aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten legten -- entgegen der Ankündigung im Revisionsschriftsatz -- keine Vollmacht "der Kläger" vor, sondern nahmen mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 "Namens und in Vollmacht der von uns vertretenen ... die unter dem 4. Juni 1996 eingelegte Revision ... zurück."
Entscheidungsgründe
Die Zurücknahme der Revision ist wirksam.
Die Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ... haben das Revisionsverfahren als vollmachtlose Vertreter betrieben. Denn nach § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Bevollmächtigung dem Gericht gegenüber durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Personengesellschaft) wie im Streitfall sind -- mangels abweichender Vereinbarung -- die Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Auch eine Prozeßvollmacht ist erst dann erteilt, wenn alle vertretungsberechtigten Gesellschafter die Vollmacht unterzeichnet haben. Das ist hier nicht der Fall.
Ein vollmachtloser Vertreter kann die von ihm eingelegte Revision zurücknehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Dezember 1994 III R 228/94, BFH/NV 1995, 1008, m. w. N.).
Die Zurücknahme ist wirksam, obwohl sie "namens und in Vollmacht der von uns vertretenen ... " erfolgt ist. Denn aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 1996 ergibt sich eindeutig der Wille der Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ... die für die Klägerin vollmachtlos eingelegte Revision zurückzunehmen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Prozeßvertreter ohne Vollmacht zu tragen, da anzunehmen ist, daß er das Verfahren veranlaßt hat (s. BFH-Beschluß vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).
Fundstellen
Haufe-Index 424536 |
BFH/NV 1997, 770 |