Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung/Verträge mit nahen Angehörigen
Leitsatz (NV)
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die allgemeinen Regeln zur Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung im Sinne des § 17 EStG gelten. Ferner ist geklärt, ob und inwieweit geringfügige Abweichungen der steuerlichen Anerkennung einer Übertragung entgegenstehen.
Normenkette
EStG § 17; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 15 K 3996/03 E) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine fehlende tatsächliche Durchführung eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen auch dann zur steuerlichen Nichtanerkennung führt, wenn die Nichtdurchführung punktuell und von geringfügiger finanzieller Bedeutung ist sowie ohne steuerliche Auswirkung in der Streitfrage bleibt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die allgemeinen Regeln, wonach Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sowie vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten, auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes unter nahen Angehörigen gelten; der BFH hat auch bereits zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit geringfügige Abweichungen der steuerlichen Anerkennung einer Übertragung entgegenstehen (s. z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).
Die Kläger haben auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Hierzu wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BFH noch erforderlich ist.
Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geltend machen, haben sie schon nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen eines Rechtsfehlers des Finanzgerichts (FG), der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat, zuzulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.). Diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Im Übrigen wenden sich die Kläger nach dem Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
Fundstellen