Entscheidungsstichwort (Thema)
Baubetreuer als Kreditvermittler
Leitsatz (NV)
1. Die Rechtsfrage, ob in der Überwachung und Abwicklung der Auszahlung der gewährten öffentlichen Gelder an die Bauhandwerker durch einen Baubetreuer auch dann eine steuerbefreite Kreditverwaltung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 zu sehen ist, wenn der Baubetreuer vom Kreditnehmer und nicht vom Kreditgeber ein Entgelt erhält, ist nicht mehr klärungsbedürftig: Im Senatsurteil vom 1. April 1993 (V R 126/89, BStBl II 1993, 694) hat der V.Senat für vergleichbare Leistungen eines Finanzberaters ausgeführt, eine Vermittlung von Krediten i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 liege nur vor, wenn sie im Aufgabenkreis des Kreditgebers erfolge.
2. Auch die Frage, ob die vom Baubetreuer dem Bauwilligen darüber hinaus geschuldete Tätigkeit dazu beizutragen, daß öffentliche Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, als Kreditvermittlung i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu werten ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn der BFH hat im Urteil vom 12. Januar 1989 V R 43/84 (BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 278) geklärt, was unter einer Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 zu verstehen ist. Ob die konkrete Tätigkeit eines Baubetreuers als Vermittlungsleistung anzusehen ist, ist vom FG im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung zu klären.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. a
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreute gegen Entgelt im Streitjahr (1989) Bauwillige im sozialen Wohnungsbau. Hierzu war sie in einem förmlichen Verfahren öffentlich zugelassen worden. Ihre Tätigkeit bestand darin, für ihren Auftraggeber - den Bauwilligen - öffentliche Fördermittel, insbesondere von der Wohnungsbauförderungsanstalt, zu beschaffen und die Bezahlung der Bauhandwerker aus diesen Mitteln abzuwickeln.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin die Umsätze aus ihrer Baubetreuertätigkeit als umsatzsteuerfreie Umsätze aus Kreditvermittlung und Verwaltung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht und setzte die Umsatzsteuer 1989 entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage, ob in der Überwachung und Abwicklung der Auszahlung der gewährten öffentlichen Gelder an die Bauhandwerker durch einen Baubetreuer auch dann eine steuerbefreite Kreditverwaltung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 zu sehen sei, wenn der Baubetreuer vom Kreditnehmer und nicht vom Kreditgeber ein Entgelt erhalte, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1992 V B 53/92, BFH/NV 1993, 333, und vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch die Entscheidung des Senats vom 1. April 1993 V R 126/89 (BStBl II 1993, 694) beantwortet ist. In diesem Urteil hat der erkennende Senat für vergleichbare Leistungen eines Finanzberaters ausgeführt, eine Verwaltung von Krediten i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 liege nur vor, wenn sie im Aufgabenkreis des Kreditgebers erfolge. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980. Auf dieses Senatsurteil weist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hin.
2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat auch nicht die Frage, ob die von der Klägerin als Baubetreuerin den Bauwilligen darüber hinaus geschuldete Tätigkeit dazu beizutragen, daß öffentliche Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, als steuerfreie Kreditvermittlung i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 zu werten sei.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Januar 1989 V R 43/84 (BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339) geklärt, was unter einer Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 zu verstehen ist. Die Frage, ob die konkrete Tätigkeit eines Baubetreuers als Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG anzusehen ist, ist vom Finanzgericht (FG) im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung zu klären.
3. Das FG ist schließlich nicht von einer Entscheidung des BFH abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
a) Zur Begründung der Divergenz bringt die Klägerin vor, die Vorentscheidung enge den Begriff Vermittlung in der Weise ein, daß Vermittlung nur dann anzunehmen sei, wenn man neben der Kontaktaufnahme in der Lage sei, auf die Vertragsinhalte Einfluß zu nehmen, während der BFH in seinem Urteil in BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339 Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 schon dann bejahe, wenn jemand Verbindung zu Dritten aufnehme und auf diese Person einwirke, einen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen.
Der Senat kann unerörtert lassen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Divergenz genügt und die Klägerin damit einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Entscheidung gegenübergestellt hat (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/ NV 1992, 746; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744 jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
Die Vorentscheidung weicht jedenfalls nicht von dem bezeichneten BFH-Urteil ab. Das FG hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339 bezogen und die darin aufgestellten Grundsätze angewendet. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht auf die kreditgebende Körperschaft eingewirkt habe, einen Vertrag mit ihrem Auftraggeber zu schließen. Die Klägerin rügt im Kern ihrer Begründung die fehlerhafte Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze und wendet sich damit gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies berechtigt jedoch nicht zur Zulassung der Revision.
b) Im übrigen weicht das FG-Urteil auch nicht von dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Senats vom 1. April 1993 V R 126/89 (vgl. oben, II. 1.) zur Verwaltung von Krediten ab. Das FG setzte - wie der Senat - Tätigkeit im Aufgabenkreis des Kreditgebers, nicht des Kreditnehmers voraus.
Fundstellen