Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache während des Revisionsverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Werden übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst im Revisionsverfahren abgegeben, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der BFH entscheidet nur noch über die Kosten des Verfahrens.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen 2 K 2052/02)

 

Gründe

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die außerordentlichen Einkünfte in vollem Umfang der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu unterwerfen, wurde stattgegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1351831

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