Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache während des Revisionsverfahrens
Leitsatz (NV)
Werden übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erst im Revisionsverfahren abgegeben, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der BFH entscheidet nur noch über die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
Verfahrensgang
Gründe
1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die außerordentlichen Einkünfte in vollem Umfang der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu unterwerfen, wurde stattgegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1351831 |
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