Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstatthafte Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch FG
Leitsatz (NV)
Setzt das FG zusammen mit einem AdV-ablehnenden Beschluß zugleich auch den Streitwert fest und wird der AdV-ablehnende Beschluß dann auf eine Beschwerde hin vom BFH aufgehoben, berührt dies nicht den Bestand der Streitwertfestsetzung durch das FG. Eine Beschwerde gegen den bestehenbleibenden Beschluß des FG über die Streitwertfestsetzung findet nicht statt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; GKG §§ 5, 25
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids.
Die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte Aussetzung der Vollziehung dieses Grunderwerbsteuerbescheids wurde vom Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 21. Juli 1994 zurückgewiesen. Im Tenor des Beschlusses ließ das FG die Beschwerde zu und setzte -- ebenfalls im Tenor -- den Streitwert fest. Die Begründung des Beschlusses enthält den Hinweis, der Streitwert betrage gemäß §§ 25, 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 10 v. H. des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Betrages. Die dem Beschluß angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, daß die in diesem Beschluß enthaltenen Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert nicht selbständig anfechtbar seien.
Gegen den den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Durch Beschluß vom 9. November 1994 hat der erkennende Senat der Beschwerde stattgegeben und unter Aufhebung des Beschlusses des FG vom 21. Juli 1994 die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung wurden dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) auferlegt. Der Beschluß des Senats enthielt keine Streitwertfestsetzung.
Mit einem an das FG gerichteten Schreiben vom 23. Januar 1995 legte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin namens der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 10 v. H. des Hauptsachenstreitwerts Beschwerde ein. Er bezog sich dabei auf die Aktenzeichen des Beschlusses des FG vom 21. Juli 1994 und des Beschlusses des erkennenden Senats vom 9. November 1994. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß in vergleichbaren Verfahren vor dem Zivil- bzw. Verwaltungsgericht regelmäßig für das summarische Verfahren ein Streitwert von 60 bis 80 v. H. des Hauptsachenstreitwerts festgesetzt würde. Im übrigen sei das Interesse eines Antragstellers im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gleichzusetzen mit dem Interesse des Klägers im Hauptsacheverfahren, da es jeweils um das Interesse gehe, einen festgesetzten Steuerbetrag nicht zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts, die das FG im Beschluß vom 21. Juli 1994 ausgesprochen hat. Zwar hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 9. November 1994 die Entscheidung des FG über den Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgehoben, die in diesem FG-Beschluß mitenthaltene Festsetzung des Streitwerts blieb davon jedoch unberührt. Der Streitwert wird vom Gericht nach § 25 Abs. 1 und 2 GKG durch einen besonderen Beschluß festgesetzt. Dieser kann zwar zulässigerweise in die Urteilsformel (bzw. Beschlußformel in der Hauptsache) oder in die Entscheidungsgründe der Hauptsache aufgenommen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 25 GKG Anm. 26; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Rdnr. 34), er bleibt jedoch rechtlich ein selbständiger Beschluß, der vom Bestand der Hauptsacheentscheidung unabhängig ist.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen den Beschluß über die Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Schon deswegen ist die Beschwerde unzulässig. Auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Diese Regelung gilt auch, wenn die Beschwerde -- wie im Streitfall -- unzulässig ist (vgl. zu § 5 Abs. 6 GKG den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 1986 VII B 64--65/86, BFH/NV 1986, 482).
Fundstellen