Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzinteresse im Revisionsverfahren bei zwischenzeitlichem bestandskräftigem Änderungsbescheid
Leitsatz (NV)
- Änderungsbescheide nehmen den ursprünglichen Bescheid in ihren Regelungsgehalt mit auf.
- Für eine gerichtliche Überprüfung des ursprünglichen Bescheides besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange der Änderungsbescheid Bestand hat (Rechtsprechung). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren.
- Die Revision gegen das vor Erlass des Änderungsbescheides ergangene Urteil des FG ist mit der Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass das Urteil des FG gegenstandslos ist.
Normenkette
FGO § 68; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
1. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ―FA―) am 10. November 1997 erlassenen Einkommensteueränderungsbescheid 1991 statt. Das FA legte die vom FG zugelassene Revision ein. Am 18. Februar 2000 änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 erneut gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wobei darauf hingewiesen wurde, der Bescheid ändere den mit Klage angefochtenen Bescheid vom 10. November 1997. Der Kläger und Revisionsbeklagte legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch ein; einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellte er nicht.
Mit Beschluss vom 17. November 2000 setzte der Senat das Revisionsverfahren bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 18. Februar 2000 aus (§ 74 FGO). Das FA wies den Einspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2000 mit der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2001 als unzulässig zurück. Der Einspruchsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 nahm der Senat das Revisionsverfahren wieder auf.
Entscheidungsgründe
2. Die Revision wird als unzulässig verworfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).
Die Zulässigkeit der Revision setzt u.a. ein Rechtsschutzbedürfnis dahin gehend voraus, mit dem Revisionsverfahren eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine für den Revisionsführer günstigere zu erreichen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. November 1982 II R 172/80, BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237). Das den ursprünglich angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 10. November 1997 betreffende Urteil entfaltet indes keine Wirkung mehr zwischen den Beteiligten. Der Einkommensteuerbescheid vom 10. November 1997 ist in der Form und mit dem Inhalt des am 18. Februar 2000 erlassenen Änderungsbescheides in Bestandskraft erwachsen, nachdem das FA den Einspruch durch Einspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 bestandskräftig zurückgewiesen hat.
Änderungsbescheide nehmen den ursprünglichen Bescheid in ihren Regelungsgehalt mit auf. Der Bescheid vom 10. November 1997 ist in dem Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2000 aufgenommen ist, suspendiert und bleibt dies für die Dauer der Wirksamkeit des neuen Bescheides (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Für eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides vom 10. November 1997 besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange der Änderungsbescheid Bestand hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 19/92, BFH/NV 1995, 596; BFH-Beschluss vom 31. August 1999 X R 154/95, BFH/NV 2000, 443). Das gilt auch für das Revisionsverfahren.
Fundstellen
Haufe-Index 762520 |
BFH/NV 2002, 1045 |