Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Verwendungsfrist nach früheren landesrechtlichen Grunderwerbsteuerbefreiungen

 

Leitsatz (NV)

War ein Grundstück zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht baureif, so führt eine Nichtigkeitserklärung eines später erlassenen Bebauungsplans nicht zur Verlängerung der Frist für die Bebauung des Grundstücks. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

GrEStBBauG Nds. § 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß auf die in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren erfolgte Nichtigkeitserklärung eines Bebauungsplans § 3 des Gesetzes über die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrEStBBauG) analog anzuwenden sei. Dieser Frage mißt sie grundsätzliche Bedeutung bei. Eine Klärung dieser Frage ist jedoch in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, da es auf eine Entscheidung dieser Frage nicht ankommt.

Der erkennende Senat hat in zum früheren Hessischen Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG HE - (§ 4 Abs. 11 Satz 1) ergangenen Entscheidungen mehrfach die Auffassung vertreten, daß eine Verlängerung der Verwendungsfrist wegen auf öffentlichem Recht beruhenden Hindernissen grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs bebaubar war (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1980 II R 162/78, BFHE 132, 337, BStBl II 1981, 326; vom 19. Dezember 1979 II R 104/76, BFHE 129, 282, BStBl II 1980, 163, und vom 2. Februar 1977 II R 4/72, BFHE 121, 531, BStBl II 1977, 484). Daran fehlt es jedoch im Streitfall. Nach der (insoweit) maßgeblichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) ist der Grundstückskaufvertrag mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nach dem GrdstVG wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt lag weder ein wirksamer Bebauungsplan vor, noch war durch entsprechenden Satzungsbeschluß der Gemeinde, Genehmigung und Bekanntmachung auch nur der Rechtsschein des Vorliegens eines solchen erzeugt worden. Nach der angegebenen Rechtsprechung des erkennenden Senats hatte die Klägerin daher grundsätzlich grunderwerbsteuerrechtlich das Risiko der (zeitgerechten) Bebauung des Grundstücks selbst zu tragen. Auf die Klärung der von der Klägerin herausgestellten Rechtsfrage kommt es daher nicht mehr an. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde ist daher insoweit unbegründet.

Aus den selben Erwägungen heraus werden auch durch die Auslegungsgrundsätze, die der Entscheidung des FG über die Ablehnung der Anwendbarkeit des § 3 GrEStBBauG zugrunde liegen sollen, im Rechtsstreit keine klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

2. Auch die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Urteil des FG beruht nicht auf der von der Klägerin behaupteten Abweichung.

Auch die von der Klägerin vertretene Auslegung des § 3 GrEStBBauG würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Auf die Frage, ob das FG seine Auslegung der Vorschrift unter Abweichung von einem Auslegungsgrundsatz des BFH gewonnen hat, kommt es daher nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417844

BFH/NV 1992, 553

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