Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen klaren Akteninhalt
Leitsatz (NV)
1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.
2. Die unzutreffende Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG ist grundsätzlich kein Verfahrensfehler.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Rüge, die Vorentscheidung enthalte einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Verfahrensmangels.
Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG (vgl. Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnrn. 65 ff.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, S. 92 f.), es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet.
Entsprechend setzt eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei bzw. daß Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen bzw. daß das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551). Der Beschwerdeführer muß substantiiert darlegen, daß die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.
Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) enthält derartige Darlegungen nicht. Der Kläger macht keinen Verfahrensfehler geltend, der dem FG bei seiner Würdigung des Sachverhalts unterlaufen wäre. Ohnehin fehlt es an einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Das FG hat den Nachweis für eine nicht einkünfterelevante Herkunft der eingelegten Geldmittel nicht als erbracht angesehen. Es hat sich in der Urteilsbegründung mit den vom Kläger vorgelegten Urkunden befaßt, indes die diesbezüglichen wechselnden Angaben des Klägers zur Herkunft der Gelder als nicht überzeugend angesehen. Der Kläger macht letztlich geltend, das FG hätte den Akteninhalt und sein Vorbringen anders würdigen müssen; mit dieser Rüge kann er im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421788 |
BFH/NV 1997, 246 |