Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung der Prozessvollmacht; Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter
Leitsatz (NV)
1. Die Anforderung einer Prozessvollmacht für einen für die Kläger auftretenden Rechtsanwalt ist geboten, wenn begründete Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen.
2. Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn in einer Vielzahl von Fällen klagende Eheleute nur noch unter getrennten Adressen erreichbar sind und für beide in großer Zahl unzulässige Rechtsbehelfe eingelegt werden. In derartigen Fällen ist das Gericht wegen des damit verbundenen Prozesskostenrisikos gehalten, sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine Prozessvollmacht erteilt worden ist.
Normenkette
FGO § 62
Verfahrensgang
Gründe
1
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil für sie trotz entsprechender Anforderung durch das Gericht (§ 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) keine Prozessvollmacht vorgelegt worden ist. Die Anforderung einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt X war geboten, weil begründete Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen (vgl. dazu Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 162). Die in zahlreichen Fällen klagenden Eheleute Y sind nur noch unter getrennten Adressen erreichbar und für beide werden in großer Zahl unzulässige Rechtsbehelfe eingelegt. Wegen des damit verbundenen Prozesskostenrisikos war das Gericht gehalten, sich zu vergewissern, ob tatsächlich beide Eheleute eine Prozessvollmacht erteilt haben. Konkrete Anhaltspunkte, dass es an einer Bevollmächtigung durch die Klägerin fehlt, folgen auch daraus, dass auf Anforderung des Gerichts eine Vollmacht nur für den Ehemann der Klägerin, nicht aber für die Klägerin vorgelegt worden ist.
2
Die Anforderung der Vollmacht durch das Gericht ist als prozessleitende Verfügung nicht mit der Beschwerde und auch nicht mit anderen gesonderten Rechtsbehelfen anfechtbar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443).
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten sind Rechtsanwalt X als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473; vom 20. Juni 2003 IX B 65/03, BFH/NV 2003, 1433).
Fundstellen
Haufe-Index 2280645 |
BFH/NV 2010, 450 |