Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung
Leitsatz (NV)
Eine Beiladung ist nur dann notwendig i.S.v. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn die (in dem Rechtsstreit zu treffende) Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3, § 128
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Beschluss vom 07.06.2007; Aktenzeichen 2 K 2288/05) |
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft für die Streitjahre (1998 bis 2001) einheitlich und gesondert fest und gab den Bescheid jedem der Feststellungsbeteiligten bekannt. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Einspruch Klage, über die noch nicht entschieden ist. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluss vom 7. Juni 2007 2 K 2288/05 die Feststellungsbeteiligten, die nicht Klage erhoben hatten, gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren bei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machen, zum Verfahren seien noch die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Wohnungseigentümer notwendig beizuladen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) ist unbegründet. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die von den Klägern benannten Wohnungseigentümer zum Rechtsstreit beizuladen.
a) Eine Beiladung ist nur dann notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). Diese Voraussetzung ist (nur) erfüllt, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95 unter III. 1. b, m.w.N.); ein wirtschaftliches Interesse des Dritten am Ausgang des Rechtsstreits reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 72/99, BFH/NV 2000, 467; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19).
b) Die Kläger haben nicht dargelegt, dass zwischen den Beteiligten an der streitigen Feststellung und den in der Beschwerde benannten Wohnungseigentümern eine rechtliche Gemeinschaft in der unter II. 1. a) beschriebenen Form besteht.
2. Das FG hat auch zutreffend (stillschweigend) eine einfache Beiladung abgelehnt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO sind von Amts wegen oder auf Antrag andere beizuladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn --wie offensichtlich im Streitfall-- lediglich geltend gemacht wird, dass das Urteil eine bloß faktische ("präjudizielle") Wirkung auf andere (gleich gelagerte) Fälle haben kann (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2005 VII B 115/05, BFHE 211, 417, BStBl II 2006, 331, unter II. 1., m.w.N.).
Fundstellen