Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine notwendige Beiladung des Zwischenmieters in einem Rechtsstreit des Eigentümers über den Vorsteuerabzug bei Zwischenvermietung eines Einfamilienhauses
Leitsatz (NV)
Der gewerbliche Zwischenmieter ist zum Rechtsstreit des Eigentümer-Vermieters wegen der Rechtmäßigkeit der gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerfestsetzung nicht notwendig hinzuzuziehen oder beizuladen.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 §§ 42, 360 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermietete ein im Rahmen eines Bauherrenmodells errichtetes Einfamilienhaus an die X-GmbH, einen gewerblichen Zwischenmieter, für zwei Jahre. Die GmbH vermietete das Einfamilienhaus an einen Endmieter. Die Klägerin stellte dem Endmieter - vereinbarungsgemäß - anfallende Nebenkosten unmittelbar in Rechnung.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ließ den Abzug von Vorsteuerbeträgen, die der Klägerin beim Erwerb des Einfamilienhauses berechnet worden waren, in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1980 bis 1982 nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die in der Einspruchsentscheidung des FA dafür enthaltene Begründung, daß die Zwischenvermietung des Einfamilienhauses und der Verzicht (§ 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980) wegen Mißbrauchs von Gestaltungen des Rechts (§ 42 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) nicht anzuerkennen sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96; vom 29. Oktober 1987 V B 61/87, BFHE 151, 251, BStBl II 1988, 45) führte es u. a. aus, die Klägerin habe außer der Erzielung steuerlicher Vorteile für die Zwischenvermietung des Einfamilienhauses keine wirtschaftlich verständlichen Gründe geltend machen können.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, die Vorentscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil das FG die GmbH als Zwischenmieter nicht notwendig beigeladen habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Frage, ob dies hätte geschehen müssen, sei im übrigen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Vorentscheidung weiche schließlich von der Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 1986 I R 202/82 (BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308) ab, wonach das Steuerrecht, wenn es an das Zivilrecht anknüpfe, an dessen Wertungen gebunden sei.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Daß der gewerbliche Zwischenmieter zum Rechtsstreit des Eigentümer-Vermieters wegen der Rechtmäßigkeit der gegen ihn gerichteten Umsatzfestsetzung grundsätzlich nicht notwendig hinzugezogen oder beigeladen werden muß, ist aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu vorhandenen Rechtsprechung geklärt, so daß kein Klärungsbedarf gegeben ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führt, ist dem FG wegen der unterlassenen Beiladung des gewerblichen Zwischenmieters nicht vorzuwerfen.
1. Eine Beiladung des Zwischenmieters in dem Rechtsstreit des Eigentümer-Vermieters wegen der Rechtmäßigkeit des gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheids ist nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig, weil die Entscheidung auch dem Zwischenmieter gegenüber nicht nur einheitlich ergehen muß. Die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Eigentümer-Vermieter und dem von ihm eingeschalteten Zwischenmieter erfolgt durch voneinander selbständige Steueranmeldungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980, § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1, § 168 Satz 1 AO 1977) oder durch selbständige Steuerbescheide (§ 18 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980, § 155 Abs. 1, § 157 Abs. 1 AO 1977). Die Steuerfestsetzung gegen den Eigentümer-Vermieter bewirkt keine rechtliche Bindung für die Steuerfestsetzung des Zwischenmieters. Er ist in dem Verfahren wegen der gegen ihn gerichteten Steuerfestsetzung weder beschränkt, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen vorzutragen, noch ist er auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Umsätze des Eigentümer-Vermieters an ihn festgelegt.
Insofern kann er durch die Steuerfestsetzungen gegen den Eigentümer-Vermieter nicht in seinem Recht auf gesetzmäßige Besteuerung verletzt worden (§ 40 Abs. 2 FGO) und klagebefugt sein (vgl. zur Bedeutung der Klagebefugnis für die Notwendigkeit einer Beiladung BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VIII B 25/90, BFHE 161, 429, BStBl II 1990, 1072).
Dementsprechend hat der Senat in dem Rechtsstreit des Zwischenmieters gegen die gegen ihn gerichtete Steuerfestsetzung die umsatzsteuerrechtlichen Beziehungen zu dem Eigentümer-Vermieter uneingeschränkt überprüft (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 23. August 1990 V B 22/89, BFHE 161, 256, BStBl II 1991, 33).
2. Eine notwendige Beiladung des gewerblichen Zwischenmieters kommt auch nicht nach § 174 Abs. 4, 5 AO 1977 in Betracht, wenn - wie im Streitfall - ein entsprechender Antrag des FA nicht gestellt worden ist. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die Beiladung eines Dritten, welche für diesen die Rechtsfolgen nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 auslösen könnte, nur auf Veranlassung des FA in Betracht kommt. Ohne diese Voraussetzung ist das FG nicht zur Beiladung des Dritten (notwendig) verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261 unter 1., BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).
3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten. Die bezeichnete Abweichung liegt nicht vor. Die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zur Zwischenvermietung ergangene Vorentscheidung weicht nicht von dem zum Verlustabzug einer Kapitalgesellschaft ergangenen Urteil des BFH in BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308 ab. Darin hat der BFH im Rahmen der Prüfung der zivilrechtlichen Identität der Kapitalgesellschaft den § 6 des Steueranpassungsgesetzes für nicht anwendbar beurteilt. Über eine damit vergleichbare Fallgestaltung hatte das FG nicht zu entscheiden. Es ist deshalb von der bezeichneten Entscheidung auch nicht abgewichen.
Fundstellen