Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts

 

Leitsatz (NV)

Wird der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragen die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids 1983. Zur Begründung tragen sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Der Senat hat die in der Hauptsache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet. Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten ,,ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) liegen im Streitfall nicht vor.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Klage überwiegend abgewiesen wurde, rechtskräftig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422787

BFH/NV 1991, 329

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