Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage gegen Verfügungen des FG und Beschlüsse des BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Nichtigkeitsklage kann nur gegen Urteile i.S.v. § 578 ZPO erhoben werden.

2. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Ausschlussfristsetzung des FG und gegen Beschlüsse des BFH ist als Antrag auszulegen, die Verfügung und die Beschlüsse entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären.

3. Ein Antrag beim BFH, die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären, ist schon deshalb unzulässig, weil er beim FG anzubringen wäre.

4. Der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) kann nur von dem nicht vertretenen Beteiligten gerügt werden.

5. Bei Erhebung eines unzulässigen Rechtsbehelfs besteht mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Anspruch auf Akteneinsicht.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 4, §§ 583-584

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Beschluss vom 11.07.2006; Aktenzeichen 4 K 1367/01)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) setzte der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) mit Verfügung vom 11. Juli 2006  4 K 1367/01 eine Ausschlussfrist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 als unzulässig. Im Rubrum des Beschlusses war versehentlich anstelle der Klägerin --der "A GmbH, …, Frankreich"-- die "A GmbH, …, Deutschland" aufgeführt.

Die Klägerin erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage. Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte. Den gegen eine Nichtbeteiligte ergangenen und deshalb nichtigen Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 hob der BFH durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell auf.

Durch weiteren Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 verwarf der BFH die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss wies der BFH durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 III S 33/07 als unbegründet zurück.

Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Klägerin u.a. geltend, es liege ein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der BFH einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das richtigerweise zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei. Aufgrund des gesetzlichen Beteiligtenwechsels habe das FA B die Passivlegitimation sowie die Parteifähigkeit verloren. Eine Nichtigkeitsklage komme in Betracht, wenn das Gericht ein Urteil gegen eine in Wahrheit nicht bestehende Partei erlassen habe.

Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.

 

Entscheidungsgründe

II. Da sich die "Nichtigkeitsklage" nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse sowie die Ausschlussfristsetzung entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

III. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1. Soweit die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris).

2. Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung und Aufhebung schon deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss nicht gegen die Klägerin ergangen und außerdem bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 aufgehoben worden ist.

Hinsichtlich der weiteren angegriffenen BFH-Beschlüsse hat die Klägerin entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel bei der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.). Im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

3. Die beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2059368

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