Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bei ausgelaufenem Recht
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob § 10c Abs. 2 EStG a.F. die Steuerpflichtigen benachteiligt, die keine Arbeitnehmer sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft ausgelaufenes Recht und stellt sich auch nicht im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10c Abs. 2, § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen 11 K 1343/10) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls nicht vor.
Rz. 3
Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beziehungsweise die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene für den Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
Rz. 4
a) Daran fehlt es regelmäßig, wenn die zu klärende Rechtsfrage --wie im Fall des § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG a.F.)-- ausgelaufenes Recht betrifft. In einem solchen Fall müssen besondere Gründe geltend gemacht werden und vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166, m.w.N.). Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343, und vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 55) stellt (so BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 99; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 35).
Rz. 5
b) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt vor, die Rechtfrage habe trotz der Neugestaltung des Sonderausgabenabzugs ab dem Veranlagungsjahr 2010 allgemeine Bedeutung, da die grundrechtskonforme Gesetzesfassung wegen des Rangverhältnisses von Verfassungsrecht zu einfachem Recht stets von allgemeiner Bedeutung sei. Hiermit wird jedoch nicht dargelegt, warum im Streitfall trotz des ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise die Revision zuzulassen wäre.
Rz. 6
Dass zahlreiche Verfahren zur vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 10c Abs. 2 EStG a.F. die Steuerpflichtigen gleichheitswidrig benachteilige, die keine Arbeitnehmer sind, anhängig sind, wird vom Kläger weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Die Rechtsfrage stellt sich ebenfalls nicht im Rahmen der Nachfolgeregelung des § 10c EStG a.F. in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (EStG), da diese Vorschriften grundlegende Unterschiede aufweisen.
Rz. 7
aa) Vor der Neuregelung des Sonderausgabenabzugs durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) war sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Ansatz einer Vorsorgepauschale möglich. Wurden keine höheren Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 EStG a.F. nachgewiesen, konnte mindestens die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 bis 5 EStG a.F. geltend gemacht werden - auch wenn keine oder nur niedrigere Beiträge entrichtet wurden. Diese Rechtsfolge beansprucht der Kläger auch für sich, obwohl er kein Arbeitnehmer ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10c Abs. 2 EStG a.F. nicht erfüllt.
Rz. 8
bb) Seit der 2010 geltenden Neuregelung wird die Vorsorgepauschale jedoch nicht mehr im Veranlagungsverfahren, sondern nur noch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs gemäß § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG berücksichtigt. Aber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren wird durch die Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG sichergestellt, dass nur die tatsächlichen Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden können. Damit wird vermieden, dass Arbeitnehmer ungerechtfertigt bevorzugt werden, wenn den im Abzugsverfahren pauschal angesetzten Beiträgen keine Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen (vgl. Gesetzentwurf des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung, BTDrucks 16/12254, 30 f.).
Rz. 9
Die vom Kläger dargelegte Rechtsfrage in Bezug auf die Ungleichbehandlung der Nichtarbeitnehmer stellt sich infolgedessen nach der neueren Rechtslage nicht mehr.
Fundstellen
Haufe-Index 3574464 |
BFH/NV 2013, 546 |