Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll: Keine Gewichtsminderung von Rindfleisch durch ausgetretenes Blutwasser
Leitsatz (NV)
Bei der Gewichtsverzollung von in Vakuumverpackungen eingeführtem gekühltem Rindfleisch ist das aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser nicht gewichtsmindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
ZK Art. 201; KN Pos. 0201; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im März und April 2003 gekühltes Rindfleisch in Vakuumverpackungen ein. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) bei der Festsetzung der Einfuhrabgaben zu Recht das angegebene Nettogewicht zugrunde gelegt hat oder ob das in den Verpackungsfolien aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser gewichtsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die gegen die Steuerbescheide des HZA erhobene Klage ab und urteilte, dass das aus dem Fleisch ausgetretene Blutwasser dem Fleisch unverändert anhafte und mit diesem eine einheitliche Ware bilde.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, wie das aus frischem oder gekühltem Rindfleisch ausgetretene Blutwasser, das sich bei der Einfuhr in derselben Verpackung wie das Rindfleisch befindet, bei der Gewichtsverzollung zu beurteilen ist, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie nur so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
Der beschließende Senat hat bereits hinsichtlich der Einfuhr von vakuumverpacktem gefrorenem Rindfleisch entschieden, dass es sich bei dem Fleisch und dem aus ihm ausgetretenen Blutwasser nicht um zwei Waren verschiedener Beschaffenheit handelt, sondern dass das Fleisch und das Blutwasser als Einheit anzusehen und nur einer einheitlichen Tarifierung zugänglich sind und dass das Blutwasser bei der Verzollung nicht gewichtsmindernd zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 6. Juni 1989 VII R 113/86, BFH/NV 1990, 404). Zu Recht ist das FG auch im Streitfall von den jenem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen ausgegangen.
Wie der Senat in der vorstehend genannten Entscheidung ausgeführt hat, enthält Rindfleisch natürlicherweise Wasser, das zusammen mit dem Fleisch eine einheitliche Ware bildet, woran sich auch dann nichts ändert, wenn das Wasser mit Blut vermischt bei der Reifung teilweise austritt, jedoch mit dem Fleisch verbunden bleibt. Gegenstand jener Entscheidung war zwar gefrorenes Rindfleisch, so dass der Senat es damals offen lassen konnte, ob bei lediglich gekühltem Rindfleisch anders zu entscheiden wäre. Die die Entscheidung tragenden Erwägungen zur Einheit von Fleisch und Blutwasser lassen jedoch nicht erkennen, dass nach der damaligen Senatsauffassung ausgetretenes Blutwasser nur dann mit dem Fleisch verbunden bleibt, wenn es ihm in gefrorenem Zustand anhaftet. Vielmehr hat das FG --ausgehend von dem Senatsurteil in BFH/NV 1990, 404-- zutreffend entschieden, dass es insoweit nicht auf den Aggregatzustand des Wassers ankommen kann. Vielmehr bildet das ausgetretene Blutwasser mit dem Fleisch auch dann eine zolltarifliche Einheit, wenn es --wie im Streitfall-- durch die Vakuumverpackung, in der das Fleisch gestellt wird, mit diesem verbunden bleibt. Es handelt sich in diesem Fall um die nämliche Flüssigkeit, die sich im Zeitpunkt des Verpackens natürlicherweise im Fleisch befunden und sich später lediglich abgesondert hat, jedoch weder verloren gegangen noch mit ausgetretenem Blutwasser anderer Fleischstücke vermischt worden ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf das Urteil des FG Hamburg vom 17. November 1979 IV 140/78 H (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 260, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1980, 217). In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall war den in Dosen abgefüllten Erzeugnissen gesalzenes Wasser hinzugefügt worden, das vom FG wie eine Umschließung angesehen worden war. Für die sich im Streitfall stellende Frage ergibt sich aus jener Entscheidung nichts.
Anders als die Beschwerde meint, war das FG als erstinstanzliches Gericht nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen (Senatsbeschluss vom 11. August 1999 VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77).
Auch der Senat hält die im Streitfall vorgenommene Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts für eindeutig, so dass die Revision auch nicht deshalb zuzulassen ist, weil sich im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Frage stellen würde, die eine Vorlage an den EuGH erfordert (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. C-283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415 Rz 16).
Fundstellen
Haufe-Index 1741467 |
BFH/NV 2007, 1381 |